Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach meiner Recherche dürfte das durchaus einer Baugenehmigungspflicht unterliegen.
Denn nur folgende Werbeanlagen sind genehmigungsfrei gestellt (nach der Landesbauordnung NRW, § 62):
a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,
b) Warenautomaten,
c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m
sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.
Etwaige Ausnahmen vor Ort im Rahmen eines Bebauungsplans können Sie direkt bei der Gemeindeverwaltung (Bauamt) erfragen.
Meistens gibt es jedoch diese nicht, jedenfalls nicht in dieser Größenordnung.
2.
Vor diesem Hintergrund ist folgendes Verfahren in Bezug auf den Nachbarn notwendig (was aber nicht heißt, dass Sie keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung haben, notfalls dieses im Klagewege geltend gemacht werden müsste, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht):
Die Öffentlichkeit und damit die Nachbarn müssten beteiligt werden.
Stimmen Sie nicht zu, kann wie gesagt im Rechtswege das weiterverfolgt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich möchte bitte , die Ursprungsfrage noch einmal im Detail zu beantworten. Ihre Antwort ist hier sehr allgemein gehalten und bezieht sich nicht auf die Details meiner Frage, sondern beantwortet eher allgemein die Frage, ob für Werbeanlagen eine Genehmigung erforderlich ist und ob es dafür einer Beteiligung des Nachbarn bedarf.
Ich möchte mein Ursprungsanliegen auch noch einmal spezifizieren. Des Pudels Kern ist folgender: Ich möchte die Giebelwand gerne wirtschaftlich durch die Anbringung einer (neuen) Werbeanlage (für eine bestehende Bauhaus Webetafel läuft der Vertrag aus) optimieren. Die alte Werbeanlage wurde genehmigt, bevor ich das Haus in 2018 erworben habe. Erste Gespräche mit dem Nachbarn führten trotz Angebot auf eine finanzielle Beteiligung vor 2 Jahren nicht zum Erfolg. Er blockiert das Vorhaben aus mir nicht ersichtlichen, nicht logischen Gründen. Ich suche nun nach einer Möglichkeit, eine Art der Werbeanlage zu wählen, die das Nachbargrundstück baurechtlich möglichst wenig dahingehend beeinträchtigt, dass diese möglichst dünn ist und keine Abstandsflächen auslöst. Sollte diese dann genehmigt werden,..im Zweifel auch im Rechtswege durch Erstreiten der Zustimmung des Nachbarn zur Genehmigung, ergibt sich die Folgefrage: Welche Möglichkeit hätte der Nachbar, mir die Nutzung seines Luftraumes durch einen Hubsteiger zum regelmäßigen Motivwechsel der Werbeanlage zu verwehren oder zu erschweren? Muss er dies dulden? Das Grundstück des Nachbarn muss nicht betreten werden.
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gut, wenn die alte Werbeanlage genehmigt, ist es schon einmal eine Aussage und hilft hier weiter.
Das gilt aber eben nur dann, wenn die alte Werbeanlage inhaltsgleich mit der neu zu errichtenden ist, was ich so nicht direkt erkennen kann. Ich verstehe es aber derart, dass es sich um eine Bauhaus-Werbetafel handelt, die nicht mehr wegen des Auslaufen des Vertrages genutzt werden kann, und insofern optimiert werden soll.
Dennoch bleibt es dabei, dass das örtlichen Bauamt befragt werden sollte, weil es noch eine ältere Genehmigung vor dem etwaigen Erlass eines Bebauungsplans und/oder einer örtlichen Gestaltungsatzung sein kann, was ich so aus der Ferne leider nicht endgültig einschätzen kann – das ist das Problem und ich danke für Ihr Verständnis.
Wenn aber eben von den Abmessungen das inhaltsgleich ist, dürfte einer Genehmigung nichts im Wege stehen.
Die folgende Frage beantwortet sich nach dem Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW), § 24
Inhalt und Umfang:
"(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden."
Das wird Ihnen also ermöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt