Da es sich um ein Notarvertrag handelt, gehe ich prinzipiell davon aus dass keine gravierenden Mängel gibt, aber dennoch bitte ich um die Auskunft, ob der Vertrag eventuell zu sehr zu Lasten des Käufers formuliert ist. ... Weiterhin - fehlt nicht eine Klausel zur Löschung der Grundschuld - ist der Ausschluss von Mängeln/Gewährleistungen etc. so üblich, oder geht diese zu Lasten des Käufers Beginn Vertrag: Die Erschienenen baten um die Beurkundung des nachstehenden Kauf- und Werklieferungsvertrages und erklärten: Präambel: Mit Grundstückskaufvertrag vom 3. ... Unabhängig von der Finanzierung legt der Verkäufer die vom Käufer zu zahlenden Raten gem. § 3 Abs. 2 MaBV in Verbindung mit § 632a Abs. 3 BGB nach seinem freien Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fest, wobei er sie nur aus den nachgenannten Vom-Hundert-Sätzen zusammensetzen und höchstens sie-ben Teilbeträge anfordern darf. a) 25% des Kaufpreises - nach Beginn der Erdarbeiten; b) 28% des Kaufpreises - nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten; c) 5,6% des Kaufpreises - für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen; d) 2,1% des Kaufpreises - für die Rohinstallation der Heizungsanlagen; e) 2,1% des Kaufpreises – für die Rohinstallation der Sanitäranlagen; f) 2,1% des Kaufpreises - für die Rohinstallation der Elektroanlagen; g) 7,0% des Kaufpreises - für den Fenstereinbau, einschließlich Verglasung; h) 4,2% des Kaufpreises – für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten; i) 2,1% des Kaufpreises - für den Estrich; j) 2,8% des Kaufpreises - für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich; k) 8,4% des Kaufpreises - nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe; l) 2,1% des Kaufpreises - für die Fassadenarbeiten; m) 3,5% des Kaufpreises - nach vollständiger Fertigstellung; n) 5% des Kaufpreises - für rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel.