Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier gilt nach der VOB/B und dem Vertrag: "Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre", § 13 (4) Nr. 1 VOB/B
.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, Nr. 3 des (4) bei § 13.
Zur dreißigjährigen Verjährung:
Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach (7) des § 13, soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
Das deckt aber nur Mangelfolgeschäden, nicht den Mangelschaden, ab (dem Auftraggeber der Schaden AN der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, Nr. 3 des (7) bei § 13), nicht den Mangel an sich.
Auch gegen den Hersteller bestehen grundsätzlich keine Ansprüche, nur ausnahmsweise nach dem Produkhaftungsgesetz bei Beschädigung einer ANDEREN als der mangelhaften Sache (also nicht die Fenster, sondern z. B. andere Sachen betreffend; Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis):
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zum Mangel und der Gewährleistung dafür, Nachbesserung, Rücktritt, Aufwendungs- und/oder Schadensersatz und der Verjährung, die dafür gilt:
Die Kenntnis über das Vorliegen eines Mangels spielt bei der Regelverjäh-
rung keine Rolle. Die Kenntniserlangung hat nur Bedeutung in den Fällen von Arglist bzw.
Organisationsverschulden.
Das setzt also das Vorliegen der Voraussetzungen für eine verschäfte Haftung voraus.
Ein Bauunternehmer handelt im Zeitpunkt der Abnahme arglistig, wenn
- er einen Baumangel tatsächlich kennt (nur „kennen müssen" genügt nicht),
- ihm bezüglich des Baumangels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) eine
Offenbarungs-/Mitteilungspflicht gegenüber dem Auftraggeber obliegt (was bei wesent-
lichen Mängeln i.d.R. anzunehmen ist), aber eine Offenbarung/Mitteilung unterlässt.
Das müssten Sie beweisen können.
§ 13 VOB/B
regelt keine besonderen Verjährungsfristen für den Fall einer Arglist oder eines Organisationsverschuldens.
Es gilt das BGB damit ergänzend und die Verjährung läuft ab Kenntniserlangung, also ab jetzt, für 10 und ggf. 30 Jahre..
Ohne Anwalt würde ich aufgrund der etwas schwierigen Problematik da ggf. nur mit diesem vorgehen, jedenfalls wenn sich der Bauunternehmer nicht darauf einlassen sollte, was regelmäßig nicht zu erwarten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich fasse noch einmal zusammen, um sicherzustellen, dass ich Sie richtig verstanden habe:
-Die längere Gewährleistung käme nur in Frage, wenn Arglist oder Organisationsverschulden vorliegen würde. Dafür sehe ich keinen Ansatz.
- an den Hersteller können wir uns nicht wenden, weil wir an diesen keine Ansprüche haben, selbst wenn der möglicherweise eine längere Garantie gewährt?
Dann können wir von rechtlichen Schritten absehen, weil es keinen Zweck hat.
Ist das so richtig zusammengefasst?
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ja, das haben Sie zutreffend zusammengefasst.
Ein Gedanke noch: Da es keine Durchgriffshaftung gegen den Hersteller gibt, könnten Sie im Bauvertrag aber nachsehen,
- ob Ihnen Ansprüche gegen den Hersteller abgetreten werden
- bzw. abzutreten sind oder
- dieses unabhängig von einer vertraglichen Abrede für den Bauunternehmer in betracht kommt, worüber man sprechen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt