Da mein Gartenhaus ( in der hinteren Ecke des Grundstücks ) nicht parallel, sondern im 45-Grad-Winkel schräg zur Grenze aufgestellt ist, gab mir die örtliche Baubehörde seinerzeit die Auskunft, man könne dann den Grenzabstand verkürzen und durch Dreiecksberechnung wie folgt ermitteln: alles maßstabsgerecht aufzeichnen, Seitenwände des Gartenhauses gedanklich bis zur Grenze verlängern, bis sie zusammen mit der Grenzlinie ein rechtwinkliges Dreieck ergeben. ... Der Nachbar kündigt nun an, die Entfernung bzw. die Versetzung meines Gartenhauses zu verlangen, was m.E. schon daran scheitert, dass die Widerspruchsfrist des Nachbarrechts NRW von drei Jahren längst vorüber ist. Meine Fragen: 1) Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Formulierung im §4 Nachbarrecht NRW „ Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung".