Sehr geehrter Fragender,
ein Verbot einer doppelten Einfriedung besteht nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften (u.a. der Bebauungsplan) eine bestimmte Art der Einfriedung bestimmen würden bzw. die doppelte Einfriedung verbieten.
Laut VG Augsburg Urteil vom 28.8.2008 Au 5 K 07.1658
kann eine doppelte Einfriedung sogar teilweise geboten sein ("Mit dem Begriff der Einfriedung ist es vereinbar, wenn zwei Einfriedungsarten parallel nebeneinander die Abschirmung herbeiführen, und zwar die eine etwa gegen das Betreten und die andere gegen die störende Einsicht oder eine zweite Einfriedung die Abschirmung des Grundstücks oder eines Teils verstärkt (vgl. Taft, a.a.O.; BayVGH vom 10.1.1978 BayVBl. 1979, 762
; OVG Münster vom 27.2.1970 BRS 23, 207").
Sofern also die Höhe nach NachbarschG eingehalten wurde, ist dies wohl nicht bedenklich, es sei denn, Sie könnten konkret einen Verstoß gegen die Ortsüblichkeit nachweisen. Da dies jedoch Auslegungssache ist, wäre hier ein Vorgehen vor Gericht sehr unkalkulierbar.
Zu Ihrer 2. Frage:
Hinsichtlich des Abstandes haben Sie Recht. Sie können Ihren Nachbarn somit auffordern, diese zu beseitigen, wenn er den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat und dies nicht mit Ihrer Zustimmung erfolgte. Hierzu müssen Sie auch schnell handeln und dies rügen.
Hierzu:
§ 47 (Fn 5)
Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.
Hinsichtlich Ihrer 3. Frage enthält der mir vorliegende §6 lediglich 1 Satz, bitte konkretisieren Sie hier noch die Norm, die Sie erläutert haben wollen.
Wenn der Mindestabstand unterschritten wurde, haben Sie innerhalb der Frist von 3 Monaten das Recht, den Rückbau zu verlangen (§3). Allerdings müsste hier geprüft werden, ob das Gartenhaus nicht ein nach §2 b) zulässigen Bau ist und somit die Unterschreitung des Abstandes toleriert wird.
Dies hängt jedoch von der Art der Beschaffenheit des Hauses ab.
Ich hoffe, Ihnen weiterhelfen zu können.
Gerne können Sie mich Montag telefonisch kontaktieren.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 18.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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