Weitere einschränkende Passagen sind bezüglich einer Kündigung nicht vermerkt. ... Mir wurden bisher unklare Aussagen gemacht, wobei es u.a. hieß, dass die 6 Wochen geltende Kündigungsfrist aus §35 auf die 3 Monate zugerechnet wird, was einer Frist von knapp 4,5 Monaten entsprechen würde. § 31 Befristete Arbeitsverträge (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit be- trägt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeits- verhältnissen bei demselben Arbeitgeber von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Meiner Meinung nach ist der §35 nur bei unbefristeten Verträgen gültig und kommt bei befristeten Verträgen gar nicht zur Anwendung. § 35 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die TV-Ärzte/VKA 38 Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.