Näheres bestimmt die jeweils aktuelle Geschäftsordnung. (3) Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer">§ 43 Abs. 3 GmbHG</a> bleibt unberührt. (4) Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und dem Organverhältnis einschließlich deliktischer Ansprüche sind von den Vertragspartnern innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls sind sie erloschen. (5) Die Gesellschaft kann jederzeit weitere Geschäftsführer bestellen. ... Satz 1. § 6 Versicherungen Die Gesellschaft schließt für den Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ("D&O") mit einer Deckungssumme von Euro 5 000 000,- (iW: Euro Fünf Millionen) je Schadensfall für den Fall ab, dass er wegen einer bei Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder der Gesellschaft auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. § 7 Versorgungszusage Der Geschäftsführer kann wie die anderen Arbeitnehmer an der betrieblichen Altersvorsorge gemäß den Richtlinien der Gesellschaft teilnehmen. § 8 Spesen (1) Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die dem Geschäftsführer in der Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen, werden ihm gegen Beleg nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen erstattet. (2) Soweit sich der Geschäftsführer bei seinen geschäftlichen Reisen öffentlicher Verkehrsmittel bedient, ist er berechtigt bei Bahnreisen, die erste Klasse zu benutzen.