Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zunächst müssen hier die Rechtsverhältnisse differenziert werden.
Zum einen das Mietverhältnis mit Ihrem Vermieter. Aus dem Mietvertrag ergibt sich regelmäßig der Umfang und die Art der Betriebskosten, die Sie für das Mietverhältnis im Rechtsverhältnis zu Ihrem Vermieter zu zahlen haben.
Die Stromkosten sind, vorbehaltlich Ihrer vertraglichen Vereinbarung, regelmäßig nicht in den Betriebskosten enthalten.
Sofern dies jedoch in Ihrem Mietvertrag der Fall wäre, d. h. im Ausnahmefall, dass der Vermieter für die Kosten der Stromversorgung über die monatlichen Ihrerseits abzuführenden Betriebskosten aufkommt, so sehe ich keine Haftung Ihrerseits, da sich dann ggf. der Vermieter schadensersatzpflichtig machen würde, wenn dieser die Beiträge nicht abgeführt hätte.
Dieser Fall ist jedoch eine eher sehr seltene Variante, da der Mieter in der Regel die Kosten der Stromversorgung zu tragen hat.
Sofern der Vormieter (nachweislich) die monatlichen Kosten getragen hat, müssten Sie regelmäßig im die dafür entstandenen Kosten bereicherungsrechtlich ersetzen. (§ 812 BGB
)
Insofern haben Sie eine Leistung empfangen (Strom) auf Kosten eines andere, dem Vormieter, sodass Sie sich des Stromes durch Verbrauch rechtlich bereichert haben.
Der Vormieter kann daher insoweit, eben bei Nachweis der Zahlung, Ersatz der zu Unrecht indirekt empfangenen Vorteile v erlangen. Dieser ist daher im Verhältnis zu Verbrauch und Kosten zu betrachten.
Auch wenn es verwunderlich ist, dass der Vormieter über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht bemerkt hat, dass er die Kosten für die alte Wohnung trägt, ist es unter bereicherungsrechtlichen Gründen jedenfalls begründet, dass er die Kosten von Ihnen zurück erstattet verlangen kann, da Sie sich auch nicht selbst beim Stromversorger angemeldet haben.
Insoweit kommt es mit Blick auf die Alternativen, letztere gilt als wahrscheinlich, dennoch auf die vertraglichen Vereinbarungen an.
Zu letzt möchte ich Ihnen jedoch empfehlen, für die Zahlungen seitens des Vormieters genaue Nachweise zu verlangen, insbesondere Nachweise zum Verhältnis Verbrauch und Kosten, insbesondere dass die Stadtwerke keine Schätzungen vorgenommen haben und konkret nach Verbrauch abgerechnet haben (Zählerstand Einzug von Ihnen gegenüber Aktuellem) und vor allem dahingehend, was mit eventuellen Guthaben aus einem Minderverbrauch geschehen ist.
Sie sollten daher ausführlichste Nachweise verlangen, über monatliche Zahlungen und den dazu gehörigen Jahresgesamtabrechnungen, um den konkreten Schadensbetrag und eventuelle Gutschriften aus Minderverbrauch, um die sich der Schaden mindert, berechnen zu können.
Unerheblich für Ihre Haftung ist jedoch ein Verschulden Ihrerseits, denn darauf kommt es im Bereicherungsrecht im Grunde nicht an. Erforderlich ist schlussendlich, dass Sie etwas erhalten haben, ohne Rechtsgrund, auf Kosten eines anderen. Vorliegend haben Sie Strom erhalten, ohne vertragliche Grundlage mit dem Versorgungsunternehmen oder dem Vormieter, auf Kosten des Vormieters, sodass eine Haftung für diesen Fall begründet wäre.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen, wenn Sie auch im Ergebnis nicht positiv sind, geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit zu gewinnen. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
19. November 2009
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19:20
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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