Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Fragen. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen und eine ausführliche persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ich lege bei der weiteren Beantwortung der Fragen zu Grunde, dass Sie die Stromkosten gemäß einer mietvertraglichen Vereinbarung selbst bezahlen mussten, also mit dem Versorgungsunternehmen ein Vertrag zwischen Mieter und Stromversorger vereinbart wurde. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
Sofern eine Ablesung von Messgeräten erfolgt hat der Mieter zwar einen Anspruch auf Zwischenablesung, welche er bei Eigenkündigung nach dem Verursacherprinzip selbst bezahlen müsste. Allerdings wurde vorliegend eine Zwischenablesung und insbesondere eine Kündigung des Versorgungsvertrages versäumt. Eine Pflicht des Vermieters greift diesbezüglich vorbehaltlich einer Prüfung des Mietvertrages eher nicht, zumal Sie nach erster Einschätzung der Sachlage selbst einen Vertrag mit dem Stromversorger geschlossen hatten.
Wenn und solange Sie sich dort nicht abgemeldet haben (üblicherweise unter Angabe von Kunden-Nummer, Auszugsdatum, Zählerstand, neue Anschrift und ggf. Nachfolger oder Hauseigentümer) muss ich zunächst auch davon ausgehen, dass Sie die Rechnung selbst begleichen müssen. Ihr Ärger, dass weder der Nachmieter noch der Vermieter etwas unternommen haben, ist natürlich sehr verständlich.
Allerdings spielt es in den üblichen Stromversorgungsverträgen keine Rolle, wer den Strom letztlich verbraucht hat, da dies von dem Lieferanten faktisch kaum feststellbar wäre. Entscheidend ist, wer Vertragspartner ist.
Ohne einen Einblick in den Mietvertrag und insbesondere in den Stromliefervertrag genommen zu haben, steht zu befürchten, dass Sie zunächst zahlungspflichtig sind.
Wenn der Nachmieter die Stromkosten gegenüber dem Mieter selbst tragen muss(so wie Sie), so würden Sie nach Bezahlung der Stromkosten gegenüber dem Nachmieter einen Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB
) haben, da der Mieter von Ihnen dann etwas (Bezahlung des Stromes) ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Sie sollten den Vermieter unter Hinweis auf die Problematik (Versäumte Ummeldung) schriftlich auffordern, Ihnen mitzuteilen, (1) ob der Nachmieter auf der Grundlage seines Mietvertrages den Strom selbst bezahlen muss und (2) wie der Name des/der Nachmieter ist. Nach der Bezahlung des Stromes können Sie dann die verauslagten Stromkosten idealerweise per Einschreiben mit Rückschein unter Setzung einer 14 – tägigen Frist beim Nachmieter einfordern.
Ich weise darauf hin, dass diese Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie über die kostenfreie Nachfragefunktion gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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