Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Die Auskunft von Ihrem Stromlieferanten ist in dieser Form natürlich nicht korrekt. Allerdings würde ich Ihnen empfehlen, die Angelegenheit in Zukunft schriftlich zu klären, da man erfahrungsgemäß mit Kunden-Hotlines u.ä. bei Konfliktfällen oftmals nicht weiterkommt und Zusagen gleich welcher Art ohnehin nicht beweisbar sind.
Zunächst ist festzuhalten: Bei Ihnen geht es nicht um eine Schätzung, sondern eine ordnungsgemäße Endabrechnung, da Sie den Anbieter wechseln. Insofern ist der Hinweis des Mitarbeiters auf fehlende Formulare und eine rückwirkende Schätzung schlichtweg falsch.
Sie müssen den Zählerstand Ihrem Anbieter mitteilen und der Anbieter muß dann eine Endabrechnung erstellen (nicht schätzen).
Dazu auch die AGB Ihres Anbieters:
„Sollte Ihr Zähler keine Daten an XXX liefern wird XXX Sie auffordern, Ihren Zählerstand abzulesen und XXX mitzuteilen. Sofern Sie dieses nicht tun ist XXX berechtigt, Ihren Verbrauch zu schätzen."
Wenn Sie in der Vergangenheit Ihren Zählerstand mitgeteilt haben, wurde nach dem üblichen Verfahren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum auch der jeweilige Zählerstand in der Abrechnung vermerkt.
Zählerstand und Verbrauch können Sie den vergangenen Abrechnungen entnehmen.
Dann ist allerdings auch ein derartiger Sprung im Verbrauch normalerweise nahezu ausgeschlossen.
Daher sollten Sie – am Besten per Einschreiben/Rückschein – Ihrem Anbieter den aktuellen Zählerstand mitteilen und eine ordnungsgemäße Abrechnung fordern.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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