Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Naturgemäß kann ich zu den den genannten Zahlen nichts verbindliches sagen, in der Tat können sich aus Ihren Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Messungen ergeben.
Sie sollten sich mit dem Stromanbieter in Verbindung setzen und eine Befundprüfung des Zählers beantragen. Sie müssen allerdings die Kosten der Befundprüfung tragen, wenn sich herausstellt, dass der Zähler ordnungsgemäß arbeitet. Natürlich können Sie sich auch an einen eigenen Sachverständigen wenden, etwa über die Verbraucherzentrale oder eine Energieberatung.
Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz möglich auch nach Zahlung auf eine Abrechnung noch eine Überprüfung vorzunehmen.
§ 21 AVBEltV bestimmt, dass bei Fehlern der Messeinrichtung der Anbieter den zuviel berechneten Betrag zu erstatten hat. Läßt sich die Abweichung nicht ermitteln, ist der Verbrauch zu schätzen oder der Verbrauch, der zuletzt fehlerfrei ermittelt wurde, zugrunde zu legen.
Nach dem Gesetz kann der Anspruch wegen des Fehlers nur zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Es kommt aber hier auf Ihre Vertragsbedingungen an, also auf die AGB´s, die für Ihren bisherigen Vertrag gelten. Eine Überprüfung der letzten Abrechnung ist aber auf jeden Fall möglich.
Das Sie den Anbieter gewechselt haben, spielt für die aktuelle Abrechnung keine Rolle, RWE muss eine Überprüfung des Zählers vornehmen.
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