Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst möchte ich differenzieren:
a) Betriebskostenabrechnung 2009
Hinsichtlich der BKA 2009 ist anzumerken, dass wenn Sie diese erst im Januar diesen Jahres 2011 erhalten haben, Sie die Kosten nicht zu erstatten haben. Die Abrechnung ist insoweit verspätet.
Gem. § 556 Abs. 2 BGB
ist über die Betriebskosten jährlich abzurechnen, d.h. dem Mieter muss die Abrechnung binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugestellt werden.
Sofern ich unterstelle, dass das Abrechnungsjahr 2009 zum 31.12.2009 endet, ist Ihnen die Abrechnung daher bis zum 31.12.2010 zuzustellen, denn nach § 566 Abs. 2 BGB
ist nach Ablauf dieser gesetzlichen Frist eine Nachforderung des Vermieters ausgeschlossen.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich insoweit auch keine Ausnahmen von dieser Vorschrift erkennen, sodass Sie im Ergebnis die Abrechnung 09 des Vermieters in Höhe der 600 EUR nicht zahlen müssen.
b) Stromkostenabrechnung
Hinsichtlich der Stromabrechnung verhält sich dies regelmäßig anders, gleichwohl kommt es auch dort auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an, die mir jedoch leider nicht bekannt ist, sodass ich die Ausführungen sehr allgemein halten muss.
Üblicherweise sind die Stromkosten in den neuen Verträgen nicht mehr enthalten, sodass der Mieter verpflichtet ist, sich selbst entsprechend bei den örtlichen Stadtwerken anzumelden. Der Vertrag kommt damit zwischen Mieter und Stadtwerke zustande. Dafür spricht in Ihrem Sachverhalt die Tatsache, dass Sie auch ein Schreiben von der Stromversorgung selbst für 2010 erhalten haben.
Sofern Sie zuvor noch nicht angemeldet waren, sind Sie mit Nutzung des Stroms entsprechend zur Zahlung gegenüber den Stadtwerken verpflichtet.
Anders wäre es lediglich, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wäre, dementsprechend, dass der Vermieter Vertragspartner der Stadtwerke ist und Sie daher an den Vermieter die entsprechenden Abschläge zu zahlen hätten, gleichwohl muss Ihnen dann der Vermieter eine ordnungsgemäße Stromabrechnung im Sinne der Betriebskosten zukommen lassen. Ob diese dann dem § 556 BGB
unterliegen, ist abhängig von der vertraglichen Vereinbarung, sodass ich zumindest für die Stromkosten nach vorerster Einschätzung eine Kostentragungspflicht Ihrerseits anerkennen muss. Für genauere Erläuterungen sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung beauftragen.
Für die Beauftragung fallen für Sie auch keine unzumutbaren Kosten an, da Sie sofern Sie Leistungsempfänger nach dem SGB sind (z.B. Hartz 4) einen Anspruch auf Beratungshilfe nach dem BerHG haben. Die Kosten der Beratung werden dann, mit Ausnahme eines Betrages von 10,00 EUR von der Staatskasse getragen. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes oder einen Kollegen vor Ort auf.
Hinsichtlich der Hilfe seitens der ARGE ist anzumerken:
Die regulären Betriebskosten werden regelmäßig durch die ARGE übernommen, sofern diese nicht außer Verhältnis stehen. Vorliegend jedoch sehe ich keine Verpflichtung, da auch Sie unter Berücksichtigung des Sachverhaltes nicht zur Zahlung gegenüber Ihren Vermieter verpflichtet werden können.
Die Stromkosten hingegen werden nur berücksichtigt, wenn die Wohnung elektrisch geheizt werden muss. Die normalen Energiekosten sind grundsätzlich im Regelsatz enthalten. Im Ergebnis bedeutet dies, wenn es sich nur um Energiekosten, nicht jedoch um elektrische Heizkosten, handelt, scheidet eine Kostenübernahme durch die ARGE aus, da die Kosten bereits im Regelsatz berücksichtigt werden. Liegen beide in einer Rechnung wird die Rechnung nach Maßgabe einer angemessenen Verbrauchsrechnung auseinander zu rechnen sein.
Allenfalls kann Ihnen die ARGE nur mit einem entsprechenden Darlehen aushelfen, welches jedoch durch Sie zurückzuführen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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