Sehr geehrter Fragesteller.
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Ein Mietverhältnis wird steuerlich dann anerkannt, wenn es in der Durchführung so gestaltet ist wie unter fremden Dritten. Es muss eine angemessene Miete vereinbart sein, die gesetzliche Regelung läuft darauf hinaus, dass es mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete sein muss, damit sämtliche Aufwendungen anerkannt werden. DIe Miete muss regelmäßig gezahlt werden.
Sie können alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Mietobjektes sowie die Darlehenszinsen und die Abschreibung geltend machen. Aufwendungen für die eigene Arbeitsleistung können jedoch nicht geltend gemacht werden. Der Tilgungsanteil des Darlehens ebenfalls nicht.
Um die Höhe der Abschreibung zu ermitteln muss zunächst der Kaufpreis in Anschaffungskosten für Grund und Boden und für das Gebäude aufgeteilt werden, da die Abschreibung nur von den anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude erfolgen können. Grund und Boden unterliegen nicht der Abschreibung nach §§ 7 ff. EStG
.
Sofern Sie höhere Aufwendungen auf das Haus vorgenommen haben nach Anschaffung ist unter steuerrechtlichen Aspekten zu prüfen ob dies nachträgliche Anschaffungskosten waren, die im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen sind oder Instandhaltungskosten, die sofort abzugsfähig sind.
Ich bitte um Verständnis, dass im Rahmen dieser Plattform keine detaillierten Berechnungen möglich sind, da hier alle Unterlagen über Aufwendungen auf das Haus geprüft werden müssen.
Ich hoffe, ich konne Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung, auch zunächst im Rahmen der Nachfrage,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Vielen Dank für Antwort
Die Abschreibung könnten wir in jedem Fall geltend machen ?Gibt es für die einzelnen zu berücksichtigen Posten Pauschlaen oder werden diese nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja die Abschreibung können Sie in jedem Fall geltend machen, eine Nachholung der Abschreibungsbeträge für die Vorjahre ist jedoch nicht möglich. Sie müssen für das erste Jahr der Vermietung den sogenannten "Restbuchwert" ermitteln, bei dem die fiktiven Abschreibungsbeträge seit Anschaffung abgezogen sind.
Für die weiteren Werbungskosten gibt es im Rahmen der Vermietung keine Pauschalen, außer den pauschalen Fahrtkosten von 0,30 Euro pro gefahrenen Km. Sie können nur die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin