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starre Fristenregelung zu Schönheitsreparaturen

31. Juli 2006 11:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Ich habe zum 31.10.2006 meine derzeitige Wohnung gekündigt. Nun besteht meine Vermieterin auf eine Renovierung der Wohnung auf meine Kosten.

Meine Fragen zielt deshalb auf die Klausel in meinem Formularvertrag ab (April 2003):

§ 11 Schönheitsreparaturen:


(1) Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter auf seine Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dazu gehören insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Heizkörper und sämtliche andere Anstriche innerhalb der Wohnung.

Der Zeitraum (Fristenplan) für die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen beträgt bei Küche, Bad, Toilette drei Jahre, bei allen anderen Räumen fünf Jahre. Soweit es sich bei den auszuführenden Schönheitsreparaturen um Anstriche an Fenstern, Türen, Türzargen, Heizkörpern, Heizungsrohren, Versorgungsleitungen handelt, sind diese regelmäßig nach fünf Jahren vorzunehmen.

(2)..
(3)..

Ist die Klausel nun wirksam? Muss ich die Schönheitsreparaturen durchführen?

Für eine Beantwortung der Fragen auch unter Angaben der entsprechenden Urteile wäre ich dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt.

Der BGH hat im Jahre 2004 in seiner Entscheidung <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a> entschieden, dass eine starre Fristenregelung, wenn sie formularmäßig vereinbart wurde, den Mieter unangemessen benachteiligt und deswwegen unwirksam ist.

Dies gilt zumindest dann, wenn keine Öffnungsklausel, etwa in einer Empfehlung gewisser Zeiträume, vorgesehen ist (BGH, Az. VIII ZR 378/03 ).

Die neueste Entscheidung des BGH führte witerhin aus, dass auch Abgeltungsklauseln unwirksam sind, wenn sie in Verbindung mit einer starren Fristenregelung festgeschrieben wurden (Az.: VIII ZR 178/05 ).

In Ihrem Fall liegt eine starre und damit unwirksame Fristenregelung vor. In der Folge ist diese (und eine ggf. vorhandene Endrenovierungsklausel) unwirksam.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N.Wandt
Rechtsanwalt

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