Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Soweit Sie der Auffassung sind, der Vergleich sei aus verschiedenen Gründen unwirksam, müssen Sie die Unwirksamkeit des Vergleichs durch Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits stellen.
Dies geschieht, indem zunächst beantragt wird, festzustellen, dass der Prozess nicht durch Vergleich in der Hauptsache erledigt ist.
Hilfsweise sollte der alte Klageantrag weiterverfolgt werden, indem auf den ursprünglichen Klageantrag verwiesen wird.
Das Amtsgericht wird dann darüber entscheiden müssen, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt wurde.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Vergleich unwirksam ist und der Prozess deshalb nicht erledigt ist, wird der ursprüngliche Rechtsstreit fortgeführt.
Wird der Vergleich entgegen Ihrer Auffassung als wirksam angesehen, so ergeht ein Endurteil dahingehend, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist.
Gegen diese Entscheidung stehen Ihnen die gewöhnlichen Rechtsmittel (Berufung, Sprungrevision) zur Verfügung.
Ich rate Ihnen also dazu, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückzunehmen und in der oben beschriebenen Weise vorzugehen.
Ob die Ablehnung Ihres Antrags durch Beschluss richtig war, hängt von Ihrem gestellten Antrag ab, so dass ich leider ohne Einsichtnahme in diesen keine Beurteilung diesbezüglich abgegeben kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
1. Gibt es Fristen für den Antrag auf Fortführung des Verfahrens?
2. Welche Gebühren kann ggf. die Gegenseite geltend machen (0,5 oder 1,3 nach RVG), wenn das Amtsgericht feststellt, dass der Rechtsstreit beendet ist. Hinweis:
Die Gegenseite hatte im Vergleich auf Kostenerstattung verzichtet
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Die Fortführung des Verfahrens ist als solches nicht an Fristen gebunden, da sich die Unwirksamkeit eines Vergleichs aus materiell-rechtlichen Gründen im Laufe der Zeit ergeben kann. In der Regel ist man auf der sicheren Seite, wenn die Fortführung des Verfahrens zeitnah nach Kenntnis der Unwirksamkeitsgründe beantragt wird.
2.
Grundsätzlich treffen denjenigen die weiteren Kosten, der die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend macht.
Da die Entscheidung, dass der Rechtsstreit durch einen wirksamen Prozessvergleich erledigt wurde, durch Endurteil ergeht, kann die Gegenseite die „normalen" Gebühren nach RVG und GKG geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung Ihrer Nachfragen weitergeholfen zu haben.