Eintritt der Verjährung
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Begründung: „Daran ändert sich auch nichts durch unsere Erklärung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, weil diese Erklärung die „nachfolgenden" Erhöhungen betraf und sich damit nicht auf die bereits eingetretene Verjährung bezog." Nachzahlungen werden nunmehr aber für vor 2011 mit der Verjährung abgeschmettert. ... Frage: Hat das BGH Urteil grundsätzlichen Charakter und begründet den Anspruch für die Neuberechnung ab 2008 (die auch erfolgte) und die Nachzahlungen daraus, für die jetzt aber teilweise der Einspruch der Verjährung erhoben wird und das obwohl Mitte 2013, ohne weiteren Vorbehalt, darauf verzichtet wurde und sogar eine Klageerhebung als entbehrlich erklärt wurde?