Kleinreparaturen), zu tragen. ... Jeden in den Mieträumen enstandene Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. ... Dies bedeutet: - Liegen im Falle von liff.1 b) die Schönheitsreparaturen der Wände und Decken für die Nassräume (Küchen, Bäder, Duschen) während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/5, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/5, länger als 3 Jahre, 3/5, länger als 4 Jahre, 4/5 der hierfür ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von Ziff.1 b) die letzten Schönheitsreparaturen für die Wohn- und Schlafräume / Flure / Dielen und Toiletten während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/ 8 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/8, länger als 3 Jahre 3/8, länger als 4 Jahre 4/8, länger als 5 Jahre, 5/8, länger als 6 Jahre 6/ 8. länger als 7 Jahre, 7/8 der ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von Ziff ,1 b) die Schönheitsreparaturen für Fenster, Türen, Heizkörper während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2 / 10, länger als 3 Jahr, 3/ 10, länger als 4 Jahre, 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre 6/10. länger als 7 Jahre, 7/10, länger Is 8 Jahre, 8/10. länger als 9 Jahre, 9/10 der ausgewiesenen Kosten. - Liegen im Falle von liff.1 b) die Schönheitsreparaturen für übrige Nebenräume während der Mietzeit zum Beispiel länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/10 der Kosten auf Grund dess Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/ 10, länger als 3 Jahr 3/10, länger als 4 Jahre 4/10, länger als 5 Jahre, 5/10, länger als 6 Jahre, 6/10. länger als 8 Jahre, 8/10, länger als 9 Jahre 9/10, der ausgewiesenen Kosten. e) Der Mieter Ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme der Arbeiten abzuwenden. 3, Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der in Ziff. 1 b) und Ziff. 2 b) zugrunde gelegten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Anforderung durch den Mieterverpfflchtet, im anderen Fall der Vermieter aber berechtigt, nach billigem Ermessens die Fristen des Planes bezüglich Durchführung auch einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.