Wir haben folgenden Fall: Zur einer Ausländischer Bürgerin aus Armenien die einen Aufenthaltstitel §18A besitzt, der noch 2 Jahre gültig ist, sollte Ihr Ausländischer Ehemann aus Nicht-EU Land auch Armenien nachziehen. Kinder im Schulalter ( 4te und 1ste Klasse) leider am Fehlen des Vaters die sie seit fast 1,5 Jahren nicht gesehen haben - vor allem der Sohn. ... Sie ist jetzt Angestellt seit März und kann diese Sachen abdecken. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AufenthG die Ausnahme für besondere Staatsangehörige erlaubt, trifft uns nicht § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG auch nicht, da keine Bemühungen bis jetzt gemacht worden sind, aus verschiedenen Gründen (Schulen zu wegen Corona etc.) § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG trifft uns auch nicht, zwar fehlt es dem Vater schwer die Wörter zu merken, aber fachärztliches Gutachten, dass zur Frage der Konzentrationsfähigkeit zum eindeutigen Schluss kommt, dass diese praktisch null ist, zu treffen ist eher unwahrscheinlich.