Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 51 I Nr.7 AufenthG
erlischt eine Aufenthaltserlaubnis wenn ein Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreist. Gemäß § 51 II 2 AufenthG
erlischt die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht, wenn der Ausländer mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes eine Bescheinigung über den Fortbestand aus.
Im AufenthG sind Lebenspartner und Ehegatten gleichgestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
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Diese Antwort ist vom 06.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.06.2007 | 21:29
Hallo Frau Reeder,
Danke für die prompte Antwort. Könnten Sie bitte zwischen Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis differenzieren ?
Bleibt in unserem Fall auch die Niederlassungserlaubnis bestehen ?
Vielen Dank vorab und Gruss aus dem Prenzelberg !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.06.2007 | 19:50
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Eine Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und wird im Pass auch eindeutig so betzeichnet. Im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann diese gemäß § 28 II AufenthG nach drei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Abwesenheit nach § 51 I Nr.6 oder Nr.7 AufenthG !