Renovierung bei Auszug
beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes / Ennepetal
Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. 2.1Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden 2.2Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichte, die anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages einer Fachfirma an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Küchen, Bäder und Duschen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Mietbeginn bzw. während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß des Kostenvoranschlages der Fachfirma: liegen sie länger als 2 Jahre zurück, zahlt der Mieter 66% der Kosten. ... Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden.