Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es ist scheint in der Tat so, als sei die Abrechnung des RA nicht korrekt. Das Interesse des Mandats belief sich auf einen Ausgleich des zur Zeit der Beauftragung bestehenden Rückstandes. Also auf 560,- EUR. Dieser Wert ist als Gegenstandswert der Rechnung zugrundezulegen. Als Gebühr kann eine Geschäftsgebühr und eine Einigungsgebühr berechnet werden. Sollte ein Termin mit der Gegenseite stattgefunden haben, so kommt ggf. noch eine Terminsgebühr hinzu.
Mehr als diese Gebühren sollten Sie nicht begleichen.
Paralell dazu würde ich Ihnen empfehlen, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltskammer anzurufen und um Vermittlung zu bitten. Näheres dazu finden Sie unter dem folgenden Link:
http://www.brak.de/seiten/04_09_66.php
Bitte beachten Sie, dass hier nur eine erste rechtliche Einordnung möglich ist und die Einschätzung ausschliesslich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben erfolgen kann ( hier: Auftrag an RA war beschränkt auf Herbeiführung einer Einigung wegen des Rückstandes). In einem Schlichtungsverfahren vor der RA- Kammer wäre eine genauere Prüfung anhand aller Unterlagen möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.
Diese Antwort ist vom 27.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Kann ich mich auch bevor der RA gerichtliche Schritte eingeleitet hat an die Rechtsanwaltkammer wenden? Und ist dies mit weiteren Kosten für mich verbunden?
Ausserdem ist nicht im Detail schriftlich festehalten worden, inwieweit der Rechtsanwalt von mir beauftragt wurde. Kann das zum Problem für mich werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ihnen auch einen angenehmen Abend.
Ja, sie sollten sich zügig an die Kammer wenden, da die Einleitung des Schlichtungsverfahrens den Kollegen sicher abhalten wird, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist kostenfrei.
Die mangelnde schriftliche Fixierung des Umfangs des Auftrags ist eher ein Problem des Kollegen, da dieser ja seinen Anspruch beweisen muss.
Ausserdem waren Sie gemeinsam mit der Nachbarin beim Termin, so dass diese ggf. als Zeugin zur Verfügung steht.