Sehr geehrte Anwälte, kurze Frage: Kann bzw. darf das BVerfG bei seiner Urteilsfindung und Begründung auch andere Verfassungen heranziehen, oder muss es sich nur an das GG halten ? ... Beispiel wären Urteil über die Verfassungswidrigkeit der Gesetze zum Miet oder Eigentumsrecht, geregelt ist dies in Art. 14 GG, wenn die EMRK in ihrem ersten Zusatzprotokoll nun aber eine etwas laxere Anwendung vorsieht, haben dann die Verfassungsrichter das Recht auch dieses Zusatzprotkoll mit in ihrer Urteilsfindung aufzunehmen und ist das bereits geschehen ? ... Hinweis.: Ich brauche nur eine sehr grobe kurze Antwort, die aber alle relevanten Fragen abdeckt, ich hoffe ein Anwalt gibt sich mit dem Einsatz zufrieden, da ich keine Antwort ins Detail erwarte, sondern nur eine kurze grobe Antwort, ob das Gericht das darf oder nicht.