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WEG Anfechtung Verwalterbestellung, weil Preis+Entfernung zu Objekt im Vgl. zu hoch

12. April 2021 10:39 |
Preis: 68,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:25

Sachverhalt:
Unsere WEG umfasst 180 Wohneinheiten (WE; je WE eine Stimme -Objektprinzip).
Es gibt seit langem einen Mehrheitseigentümer (ME) mit 131 WE/ Stimmen, im übrigen Einzeleigentümer (EE).
Der letzte ME hat seine WE im Herbst 2020 an einen neuen ME verkauft.
Dieser hat bereits ab Herbst 2020 (ohne Kenntnis der WEG) einen neuen WEG- sowie Mietenverwalter gesucht und sich für eine Firma entschieden.
Dieser Verwalter wurde ab dem 01.03.2021 mit der Verwaltung der 131 Mieter des ME in unserer WEG beauftragt. In 12/2020 wurde die WEG über den Verkauf informiert
Laut telefonischer Auskunft einer zuständigen Mitarbeiterin haben ME-Verkäufer und -Käufer im Kaufvertrag vereinbart, dass der aktuelle, jetzt alte WEG-Verwalter sein Amt zum 31.03.2021 (vorzeitig) niederlegt, dies ist auch erfolgt (Vertrag lief eigentlich bis 31.12.2021; war nur aus wichtigen Gründen kündbar).
Alter Mehrheitseigentümer und jetzt alter Verwalter sind gesellschaftsrechtlich verbunden.

Zur kürzlich erfolgten Eigentümerversammlung hatte ich im Vorfeld alternative Verwalterangebote eingeholt, 5 Angebote waren preiswerter als Wunschverwalter des ME.
In der Versammlung wurde zunächst über den Wunschverwalter der EE abgestimmt (alle EE dafür; ME dagegen; Beschluss nicht angenommen), dann über den Wunschverwalter des ME (alle EE dagegen; ME dafür; Beschluss angenommen),
Wunsch-Verwalter der EE mtl. netto 17,90 Euro je WE; Entfernung zu WEG-Objekt 3 km
Wunsch-Verwalter des ME mtl. netto 22,00 Euro je WE; Entfernung zu WEG-Objekt 78 km.
Ansonsten waren die Angebote vergleichbar, beide Verwalter in der Vorstellung kompetent.
Die Beiräte wurden beauftragt, eine Verwaltervollmacht auszustellen und den Verwaltervertrag auszuhandeln/zu unterzeichnen.

Gemäß den (nicht widerlegbaren) Ausführungen des neuen ME ist dieser mit dem neuen Verwalter nicht gesellschaftsrechtlich verbunden.
Nach meiner Kenntnis hat der ME aber weitere Immobilien unseres alten ME erworben (u.a. WE in mind. 2 weiteren WEG-s in unserer Stadt) und will für seinen gesamten fremdverwalteten Immobilienbestand aus organisatorischen Gründen nur diesen 1 Verwalter haben.

Die Wahl des deutlich teueren (+23%) und deutlich weiter entfernten (+75 km) Verwalters lässt sich nur mit dem vorgenannten Eigeninteresse der ME erklären. Da beide Firmen erstmals bestellt werden sollten, dürfte diese Wahl m.E. gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, zudem könnte das Verbot der Stimmrechtsmajorisierung greifen.
Fragestellungen:
Wie sehen Sie die Chancen einer Beschlussanfechtung der Inhouse-Bestellung wegen Verstoß gegen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung (Preis, Entf,; Majorisierung) ?

Wie lässt sich bei der Chance einer erfolgreichen Anfechtung verhindern, dass die Firma Inhouse zunächst als WEG-Verwalter mit allen Rechten tätig wird (will u.a. auch die Bank wechseln) Gäbe es in diesem Fall die Möglichkeit, eine Umsetzung dieser Beschlüsse vorläufig zu verhindern, evl. die Möglichkeit eines "beschleunigten" Gerichtsverfahrens ?

Da der Alt-Verwalter erklärt hat, jegliche Verwaltertätigkeit ab dem 01.04.2021 definitiv einzustellen, wäre die WEG ab dem 01.04. für den langen Zeitraum des Klageverfahrens ohne Verwaltung. Die Frage ist jetzt,
- ob wir Beiräte der Firma Inhouse trotzdem zumindest eine Vollmacht geben müssen/dürfen, ggf. in Form einer Art "Not-Vollmacht" nur für den Postempfang, Veranlassung von unaufschiebbaren Rep., Bezahlung von Rechnungen u.ä.m.;
- ob in einer Art Eilverfahren, der alte Verwalter zu solcher "Not"-Verwaltung oder kompletten weiteren Verwaltung gezwungen werden kann;
- ob wir Beiräte trotzdem den Verwaltervertrag aushandeln und (ggf. unter Vorbehalt) unterschreiben müssen/dürfen.
Ergänzender Hinweis:
Der einzige Ersatzzustellungsbevollmächtige war der alte ME.

12. April 2021 | 11:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall sehe ich gute Chancen einer erfolgreichen Beschlussanfechtung, da in der Tat eine rechtsmissbräuchliche Majorisierung vorliegt.

Die Majorisierung selbst kann nicht angegangen werden, sondern sie muss rechtsmissbräuchlich sein.

Dies ist hier wegen der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung UND der überhöhten Kosten der Fall.

LG Berlin, 17.06.2008 - 55 S 23/08

In der vorgenannten Entscheidung hat das Gericht einen Notverwalter antragsgemäß bestimmt.

Nur, wenn sich der ME unangemessene Vorteile verschafft, liegt eine rechtmissbräuchliche Majorisierung vor:

LG Berlin, Urteil v. 23.9.2014, 55 S 302/12

Siehe auch:

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7.2.1997, 3 Wx 556/94

Wenn und soweit der alte Verwalter bereits ausgeschieden ist, dürfen die anderen Minderheitseigentümer nicht etwa eigenmächtige Notvollmachten ausstellen.

Die einzige Möglichkeit, die ich sähe, wäre über § 18 Abs.3 WEG

(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

Ob die vorübergehende Verwalterlosigkeit diesen Tatbestand erfüllt, ist gesondert zu beurteilen.

Hinsichtlich eines beschleunigten Verfahrens wäre an eine Aussetzung des Beschlusses im Sinne einer einstweiligen Verfügung/Anordnung zu denken.

Hier müsste aber ein sogenannter Verfügungsgrund vorgetragen werden, der dann vorliegt, wenn ein Zuwarten zu nicht mehr hinnehmbaren und korrigierbaren Schäden und Nachteilen führen würde.

LG Hamburg, Urteil v. 1.9.2014, 318 O 156/14

Dies wäre hier meines Erachtens der Fall, weil etwaige Übergangslösungen wieder und wieder durch den ME blockiert werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt










Rückfrage vom Fragesteller 12. April 2021 | 15:03

Gemäß Sachverhalt sind neuer ME und neuer Verwalter gesellschaftsrechtlich nicht (!) verbunden,
besteht der belastbare Vorteil für den neuen ME zumindest darin, für seinen gesamten fremdverwalteten Immobilienbestand nur 1 Verwalter als Ansprechpartner zu haben.( sitzen beide in Berlin). Wie groß dieser Bestand und damit die wirtschaftliche Abhängigkeit des Verwalters vom ME ist, kann nur vermutet werden.
Sehen Sie trotzdem gute Chancen für eine Anfechtung dieser Verwalterbestellung (Preis+Entf. höher !) ?

Die andere Fragestellung bezog sich auf meine Pflichten als Beiratsmitglied und den Umständen, dass
- auch dieser Beschluss (schwebend) wirksam ist, bis das Gericht ihn für ungültig erklärt,
- der alte Verwalter nicht mehr tätig ist und selbst eine vorläufige Gerichtsentscheidung frühestens erst in mehreren Wochen erfolgen dürfte;
- ein weiteres Beiratsmitglied (Stand jetzt) den Beschluss anfechten wird.
Dürfen wir 2 Beiratsmitglieder uns komplett weigern, dem neuen Verwalter eine Vollmacht zu unterzeichnen oder müssen wir dem neuen Verwalter zumindest eine stark eingeschränkte Vollmacht ausstellen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. April 2021 | 15:25

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn keine wirtschaftliche Verflechtung besteht, dann sinken die Chancen hier.

Ob die preisliche Differenz ausreicht, obliegt einer Einzelfallprüfung gemessen an den angebotenen Leistungen.

Vollmachten müssen Sie nicht austeilen, denn der neue Verwalter ist kraft Gesetzes befugt, die WEG nach außen zu vertreten, erst Recht im Notfall und solange der Beschluss nicht aufgehoben wurde;

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

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