Guten Abend, nachdem ich bereits einen Anwalt zur Prüfung beauftragt habe zweifle ich sein Ergebnis an. ich habe am 01.05.2013 einen befristeten Arbeitsvertrag begonnen (Befristung bis 30.04.2015). ... Ich bin jedoch der Meinung - dadurch das mein Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag schriftlich erwähnte dass: "Beide Parteiern eine längerfristige Zusammenarbeit beabsichtigen" sowie die Grundlage der Verkürzung der Probezeit + die Beteiligung an einem Fernstudium, sowie die mehrfache Aüßerung innerhalb der Vertragslaufzeit, dass eine langfrsitige Zusammenarbeit geplant ist, sowie zusätzlich der Hinweis in meinem Zwischenzeugnis (vom Oktober 2014) "Da wir mit Ihren Leistungen stets in höchstem Maße zufrieden sind, würden wir Ihr ausscheiden sehr bedauern und freuen uns auf eine weiterhin sehr erfolgreiche Zusammenarbeit" die Wirksamkeit der Befristung anfechtbar ist.