Aufhebungsvertrag und Sperre beim Arbeitsamt
vom 30.7.2024
für 30 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi / Nürnberg
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt. 11. ... Absatz 1 gilt nicht für: Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; Ansprüche bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, seines gesetzlichen Vertreters, seines Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiters; unverzichtbare Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn, wie insbesondere nach § 1 MiLOG; bindende Mindestarbeitsbedingungen nach dem AentG; Ansprüche aus gültigen und unverzichtbaren Betriebsvereinbarungen; unverzichtbare Ansprüche aus Tarifverträgen soweit Arbeitgeber und Mitarbeiter beidseitig tarifgebunden nach § 3 i TVG sind; sonstige Ansprüche des Mitarbeiters, soweit auf diese nach Gesetz nicht verzichtet werden kann. 12.