Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ist bisher nur eingeschränkt für eine Beratung tauglich, da zumindest über den Fortgang der Forderung ( Reaktion der Umzugsfirma, Einschaltung von Inkasso-Unternehmen/ Gericht) nur spekuliert werden kann.Bitte haben sie daher Verständnis, dass ihre Fragen zum Ablauf nach Geltendmachung der Aufrechnung nur recht allgemein gefasst beantwortet werden können.
Grundsätzlich haftet eine Umzugsfirma nach dem HGB und dem abgeschlossenen Vertrag sowie dem Werkvertragsrecht nach dem BGB.
Zunächst zu den Einzelheiten:
Einschlägig sind hier vertragliche Regelungen und das BGB, da es nicht um Schäden beim Transport geht.
Allerdings liegt mir der Umzugsvertrag nicht vor, so dass ich nicht prüfen kann, ob Haftungsausschlüsse vorhanden sind. Folglich kann ich zunächst nur den gesetzlichen regelungen Stellung nehmen und bitte sie den Umzugsvertrag auf Haftungsausschlüsse zu prüfen.
Zwischen dem Unternehmer und ihrer Tochter wurde ein Werkvertrag ( geschuldeter Erfolg ist der vollbrachte Umzug) nach § 631 BGB
geschlossen.
Hier könnte Die Umzugsfirma allerdings mangelhaft geleistet haben, in dem sie einen zu kleinen Transporter gestellt hat. Nach § 633 Abs. BGB
liegt ein Sachmangel vor, wenn wenn das Werk sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Hier hat der Werkunternehmer also mangelbehaftet geleistet, da er nicht in der Lage war den geschuldeten Erfolg des Umzugs komplett zu erbringen.
Somit liegt ein Sachmangel vor, der sie unterweiteren Voraussetzungen nach § 634 BGB
zur Nacherfüllung, Ersatzleistung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz berechtigt.
Vorliegend hat ihre Tochter einen weiteren Umzugswagen angemietet, also eine ist ihr ein Schaden durch die zusätzlichen Mietkosten entstanden. Sie verlangt also Schadenersatz nach § 634 Nr. 4 BGB
.
Zunächst ist für den Schadenersatzanspruch erforderlich, dass eine Pflichtverletzung ( §§ 280
, 281 BGB
) vorliegt. Diese liegt in der nicht wie geschuldet erbrachten Leistung. Nach § 281 kann der Besteller (ihre Tochter) wegen einer Schlechtleistung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Fristsetzung blieb aus.
Allerdings ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor einer Schadenersatzforderung nach § 636 BGB
entbehrlich, wenn es sich nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 um ein Termingeschäft handelt oder nach Nr. 3 die Fristsetzung unzumutbar ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Umzugstermins, der beiden Parteien bekannt war, handelt es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft, die Leistungserbringung ist nach Ablauf des Termins nicht mehr Vertragsgemäß möglich. Zudem ist es ihrer Tochter unzumutbar, den Umzug wegen einer zuvor zusetzenden Frist zu verschieben.
Folglich war die Fristsetzung hier entbehrlich so, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 634 Nr. 4
, 636
und 281 BGB
besteht.
Die zu ersetzende Höhe des Schdenersatzanspruches richtet sich nach §§ 249 ff. BGB
. Hiernach sind alle Schäden zu ersetzen, die auf dem schädigenden Ereignis beruhen. Dies wäre die Miete des zusätzlichen Sprinters sowie eventuelle weitere Aufwendungen hierfür.
Fazit:
Zunächst hat ihre Tochter Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Sprinter wegen mangelhafter Leistung nach §§ 634
, 636
, 281 BGB
i.V.m. § 249 BGB
.
Wie nun vorgehen:
Zunächst würde ich die Umzugsfirma per EINWURFeinschreiben anschreiben und auf die Schlechtleistung sowie die Konsequenz hieraus hinweisen:
Sodann sollte eine Aufrechnung mit der Rechnung der Umzugsfirma erklärt werden, und deutlich benannt werden, dass man nur die Differenz der Rechnung bezahlt.
Hieraufhin wird sich die Umzugsfirma sicher melden und der Aufrechnung widersprechen, hier müssen sie hart bleiben und auf die Aufrechnung bestehen. Beide Forderungen stehen sich als gleichartige, auf Geld gerichtete Ansprüche gegenüber ( § 387 BGB
) und auch eine Aufrechnungserklärung liegt mit obigen Schreiben ( § 388 BGB
) vor, so dass die Wirkungen der Aufrechnung ( § 389 BGB
- nämlich das Erlöschen der Rechnungsforderung in Aufrechnungshöhe ) vorliegen.
Auf Drohung mit Klage und Inkassofirma würde ich entspannt reagieren, und darauf bestehen , dass durch die erfolgte berechtigte Aufrechnung die Forderung der Umzugsfirma erloschen ist. Ich würde also auch bei einer solchen Drohung nicht zahlen. Gleiches gilt für ein Inkassobüro. Die Sachlage kann einmal unter Verweis auf das Reklamationsschreiben und dessen Beilage beim Inkassobüro erklärt werden. Sollte das Inkassobüro keine Ruhe geben, würde ich abwarten, wie es weitergeht.
Sollte ein Mahnbescheid beantragt werden ist Widerspruch einzulegen, so dann kommt es ( wie bei einer Klageerhebung auch) zum Gerichtsverfahren. Hier sind die mangelhafte Leistung und der Schaden sowie die Aufrechnung zu erläutern. Ein sonderlich großes Risiko in einem solchen Rechtsstreit zu unterliegen sehe ich nicht, wenn alle Belege und der Schriftverkehr gesammelt werden. Dennoch rate ich ihrer Tochter- trotz der zunächst entstehenden Kosten- spätestens hier einen Anwalt einzuschalten. Dieser und auch die Gerichtskosten sind von demjenigen, der im Klageverfahren unterliegt, zu tragen. Folglich bin ich der Ansicht, dass ihre Tochter die Kosten erstattet bekommt.
Nun zur Formulierung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf den Vertrag vom .... sowie ihre Rechnung vom......
Der Rechnungshöhe widerspreche ich. Vertraglich vereinbart war , dass sie 134 qm² Umzugsgut von .... nach.... transportieren und hierfür auchg ein geignetes Fahrzeug stellen. Das von ihnen bereitsgestellte Fahrzeug war wesentlich zu klein, so dass nur die Anmietung eines separaten Fahrzeuges gemäß beiliegender Rechnung möglich war um den Umzug termingerecht zu bewerkstelligen.
Folglich haben sie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und sind mir zum Ersatz der hieraus entstanden kosten i.H.v. ......... für die Anmietung des Sprinters nach den §§ 634 Nr. 4
, 636
, 281 BGB
verpflichtet.
Diesen Schadenersatzanspruch in Höhe von ..... rechne ich gem §§ 387 ff. BGb gegen ihre Rechnung vom ... in Höhe von.... auf.
Somit verbleibt ein Rechnungsbetrag in Höhe von .... zu ihren Gunsten. Diesen habe ich angewiesen/ werde ich unverzüglich anweisen.
mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen oder mich gern unter meinen Profildaten kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Sehr geehrte Damen und Herren,
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort! Wir fühlen uns schon viel sicherer, wie wir damit umgehen sollen.
wenn ich das richtig verstanden habe, kann unter Bezug auf §§ 387 ff. BGb auch Schadensersatz für beim Umzug beschädigte Gegenstände und für die geleistete Eigenarbeit gefordert (bzw., wie Sie schrieben, aufgerechnet) werden.
Denn meine Tochter hat ja neben den Kosten für den Sprinter auch Zeit und Arbeit investiert und den Sprinter ganz allein ausräumen müssen. Von den in o. g. Liste aufgeführten 30 Kartons wurden nur 10 transportiert.
Was kann meine Tochter für die Eigenleistung von der Rechnung abziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Fragestellerin,
ersteinmal:
Der Schadenersatz kann nach §§ 634
, 636
, 281 BGB
gefordert werden. Dieser kann dann nach §§ 387 ff. BGB
aufgerechnet werden, also dafür sorgen, dass die Rechnung nicht komplett gezahlt werden muss.
Schadenersatz für Beschädigte Kartons kann nur nach dem HGB gefordert werden, dies hat mir der Schlechtleistung hier zwar etwas zu tun, ist allerings ein anderer Weg, als Schdenersatz für eine teilweise Nichtleistung.
Die eigene investierte Arbeit kann kapitalisiert werden, hierzu ist der Stundeneinsatz und der (Netto-) Mindestlohn ein guter Anhaltspunkt. Die Grundlage hier für ist ebenfalls §§ 634
, 637 BGB
( Kosten für Ersatzvornahme statt Schadenersatz, Fristsetzung wegen Termingeschäft wiederum wie oben entbehrlich). Allerdings muss hierfür zunächst der Vertrag genau geprüft werden, was ganz genau in Auftrag gegeben war. Nur wenn die Umzugsfirma wirklich laut Vertrag verpflichtet war einen kompletten Umzug zu fahren, und sie diese Pflicht verletzt hat, kommt der Anspruch auf Ersatzvornahme in Betracht, wenn hier die vereinbarte Arbeit des Umzugsunternehmens in Eigenleistung erbracht wurde.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow