Im Mietvertrag (Standard-Formular) steht dazu zunächst, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigenen Kosten übernehmen muss, desweiteren kleine Instandhaltungen bis 100,- € im Einzelfall bzw. jährlich bis 8 % der Jahresbruttokaltmiete. ... Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre. § 4 Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. ... Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Mieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt.