Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie - vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages, aus dem sich eine andere Bewertung ergeben könnte - einen Anspruch gegen den Vermieter notfalls auch gerichtlich durchsetzen können:
Hier wurde das Objekt zum Betrieb einer Eisdiele vermietet, so dass der Vermieter zu gewährleisten hat, dass ein ordnungsgemäßer, vertragsgerechter Gebrauch ermöglicht wird.
Und dazu gehört dann auch eine gewisse Temperaturgrenze, so dass nach den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung ein Grenzwert von 26 Grad nicht überschritten werden darf (OLG Hamm, Urt.v. 28.02.2007 Az.: 30 U 131/06
).
Und wird dieser Grenzwert eben nur mittels Klimaanlage nicht erreicht, ist die Zustimmung zu erteilen (OLG Hamm, Urt.v. 18.10.1994, Az.: 7 U 132/93
). Dieses umso mehr, als eine Störung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und Sie offenbar die Kosten auch selbst tragen wollen.
Setzen Sie dem Vermieter eine Frist zur schriftlichen Erteilung der Zustimmung; lehnt er es ab oder hält er die Fristen nicht ein, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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