Wir werden nun in Augsburg 10 neu gebaute ETWs im Herbst 2021 an unsere Mitarbeiter vermieten. 1)Die Vermietung von bestimmten 7 Wohnungen erfolgt mit Zeitmietverträgen befristet nach § 575 Abs.1 Ziffer 3 BGB. Die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziff. 9 BetrVG wird erfolgen. 2)Nun werden wir aber die drei anderen bestimmten Wohnungen wie folgt vermieten a)eine Wohnung werden wir verschiedenen Mitarbeitern unentgeltlich für einige Wochen, bis zu drei Monaten, überlassen, i.d.R. um unser Unternehmen kennen zu lernen. b)zwei Wohnungen werden wir an Mitarbeiter nur zum vorübergehenden Gebrauch vermieten (§549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), mit jeweils zeitlich genauer Fixierung oder von einer Bedingung abhängig, deren Eintritt in naher Zukunft gewiss ist. ... Frage: haben wir mit dieser Entscheid Recht und wenn ja, warum, also wo steht das, oder wo gibt es dazu ein Urteil, und wenn nein, warum nicht, auch wo steht das.