Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Für die richtige Einordnung des Falles, muss man hier zwischen dem ursprünglichem Auftrag und dem zusätzlichen, später erteilten Auftrag differenzieren.
1. Dem ersten Auftrag (Grundstück vom Wildwuchs zu befreien und so weit herzurichten, dass es von den Mitgliedern des Vereins dann als Spielplatz hergerichtet werden kann) wurde ein Kostenvoranschlag i.S.d. § 650 BGB
zugrunde gelegt. Der Unternehmer hätte hier seine Pflicht aus § 650 II BGB
nur verletzt, wenn er die „wesentliche" Überschreitung des Kostenvoranschlags nicht angezeigt hätte. Wesentlich ist eine Überschreitung dann, wenn der neue Preis den veranschlagten um mindesten 25% überschreitet (die Literatur lässt sogar 10 % ausreichen, Die BGH früher über 27,7 %). Sie müssen also zunächst herausrechnen, wie viel aus diesem 2700 € auf den ursprünglichen Auftrag fällt. Überschreitet der so ausgerechnete Betrag den ursprünglichen Kostenvoranschlag um 25%, dann war die Überschreitung wesentlich und der Unternehmer müsste diese anzeigen. Folge dieser Pflichtverletzung wäre ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB
. Zu ersetzen wäre das sog. Negative Interesse. Der Besteller ist mithin so zu stellen, wie wenn der Unternehmer rechtzeitig seiner Informationspflicht nachgekommen wäre und der Besteller dann gekündigt hätte (OLG Köln v. 16.01.1998 - 19 U 98/97
- NJW-RR 1998, 1429
-1430). Der Unternehmer hätte dann nur einen Anspruch aus § 645 BGB
und zwar auf der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung bezogen auf den fiktiven Zeitpunkt der Kündigung (OLGZ 84,198
). Behalten Sie die ausgeführte Arbeit, dann müssen Sie den Kostenvoranschlag + zulässige Überschreitung =25% vergüten (Celle NJW-RR 03,1243
).
2. Den zweiten zusätzlichen Auftrag muss man hier als einen neuen Auftrag betrachten. Für diesen wurde jedoch kein Kostenvoranschlag vereinbart. Da nach Ihrem Vortrag insoweit auch kein Vergütungsmaßstab (wie Stundenlohn) bestimmt wurde, gilt hier § 632 BGB
. Es ist für die zusätzlichen Arbeiten gem.: § 632 II BGB
die übliche Vergütung zu leisten. Insofern ist auf die allgemeine Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am Ort der Werkleistung abzustellen. Vergleichsmaßstab sind dabei Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Sie müssen also den nach diesen Kriterien üblichen Lohn für diese zusätzlichen Arbeiten, abzüglich des geschenkten Teils berechnen und dem Unternehmer entrichten.
3. Im Ergebnis schulden Sie dem Unternehmer also einmal Kostenvoranschlag +25 % (falls keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags festgestellt wurde) für den ursprünglichen Auftrag, sowie den üblichen Lohn für den zusätzlichen Auftrag.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Diese Antwort ist vom 21.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Tag, Herr Kakachia
und vielen Dank für Ihre Antwort, die klar und verständlich ist.
Eines würde ich zu dieser Frage gerne noch klarer ausdrücken: Unserer Mitarbeiterin war nicht bewusst, dass sie neue Aufträge erteilt hat. Sie dachte, das gehöre alles noch zum ersten Auftrag. Außerdem ist sie gar nicht befugt, Aufträge zu erteilen. Ändert das etwas an der rechtlichen Bewertung?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Mitarbeiterin nicht entsprechend bevollmächtigt war, so gilt der § 177 BGB
. Die Wirksamkeit des neuen Auftrages bzw. des Vertrages würde dann von der Genehmigung des Vereinsvorstandes bzw. des Geschäftsführers abhängen. Würde man diese Genehmigung verweigern, dann müsste die Mitarbeiterin dem Unternehmer gem.: § 179 I persönlich haften. Sie und nicht Ihr Verein wäre dann der Schuldner des Unternehmers. Ich gehe aber davon aus, dass man die Mitarbeiterin nicht „opfert" und den Auftrag nachträglich genehmigt.
Unter Umständen könnte Ihr Verein nicht mehr auf die fehlende Vertretungsmacht der Mitarbeiterin berufen, wenn z.B. die Ausführung der zusätzlichen Arbeiten bemerkt und nicht sofort beanstandet wurde. Spätere Berufung auf fehlende Vertretungsmacht wäre unter diesen umständen treuwidrig.
Die Mitarbeiterin könnte ihre Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat gem.: § 119 BGB
anfechten, da ihr nach Ihrem Vortrag gar nicht bewusst war, dass sie einen neuen Auftrag erteilt. Der Werkvertrag wäre dann von Anfang an unwirksam. Die Mitarbeiterin hätte dann dem Unternehmer gem.: § 122 BGB
Schadensersatz zu leisten. Sie hätte dann wiederum die übliche Vergütung für die zusätzlichen Arbeiten zu leisten.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962