(3) Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Aussteller, der nachweisen kann, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einem anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. ... Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages...
(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
3) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und Zusatzleistungen zurückerstattet. (4) Schadensersatzansprüche des Ausstellers wegen Absage, Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen. §5 Kündigung (1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.