Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Übernachtungsrecht für Seminarteilnehmer in Seminarräumen?

| 23. August 2011 00:49 |
Preis: 58€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Per Gewerberaummietvertrag habe ich eine 4-Zimmer-Wohnung angemietet "Als Büroräume, für Seminare und eigene Nutzung" (handschriftlicher Eintrag im Mietvertrag hinsichtlich Nutzungszweck). Seit Mietbeginn im April 2009 biete ich ausschließlich Seminarteilnehmern die (kostenpflichtige) Übernachtungsmöglichkeit während der Dauer von Seminaren (meist jeweils ein Wochenende) an. Der Vermieter wusste und tolerierte das von Anfang an, eine schriftliche Regelung existiert nicht. Nun will er hierfür plötzlich und außerhalb der (Änderungs-)Kündigungsfrist einen finanziellen Zuschlag wegen angeblicher Erhöhung der Verbrauchtskosten, die jedoch aufgrund des Nicht-Vorhandenseins von Verbrauchszählern (deshalb wurde Inklusivmiete inkl. pauschaler Verbrauchskosten vereinbart) nicht gemessen werden können. Meine Fragen:
1. Darf der Vermieter nun eine weitere Untervermietung an Seminar-Übernachtungsgäste verbieten bzw. riskiere ich gar eine fristlose Kündigung?
2. Handelt es sich hierbei überhaupt um Untervermietung, wenn lediglich Seminarteilnehmer in der Regel maximal 2 Nächte am Stück übernachten?
3. Darf der Vermieter außerhalb der Kündigungsfrist quasi ins Blaue hinein nicht belegbare Verbrauchskosten pauschal erhöhen und einfordern?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

<<Handelt es sich hierbei überhaupt um Untervermietung, wenn lediglich Seminarteilnehmer in der Regel maximal 2 Nächte am Stück übernachten?>>

Nach Ihrer Schilderung liegt kein klassischer Untermietvertrag mit den Seminarteilnehmern vor. Vielmehr handelt es sich um einen Beherbergungsvertrag, und damit einen gemischten Vertrag. Auf diesen sind im Wesentlichen die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anwendbar; Besonderheiten finden Sie insbes. in den §§ 701 ff. BGB .

Daraus folgt jedoch auch, dass die Vorschriften über die Untermiete zumindest entsprechend gelten.

<<Darf der Vermieter nun eine weitere Untervermietung an Seminar-Übernachtungsgäste verbieten bzw. riskiere ich gar eine fristlose Kündigung? >>

Zunächst einmal ist, da es sich um Gewerbemiete handelt, bzgl. der Untermiete § 540 BGB einschlägig.
Danach bedarf die Untervermietung bei der Gewerbemiete (vgl. Unterschied zu Wohnraum, § 553 BGB ) der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt auch bei Ihnen, weil die vereinbarte „eigene Nutzung" nicht mehr greifen kann, wenn Sie die Mietsache an Dritte zur Verfügung stellen.

Ich gehe anhand der Schilderung jedoch davon aus, dass die erforderliche Erlaubnis vom Vermieter als erteilt gilt. Die Erlaubniserteilung ist nicht formgebunden, kann vielmehr schlüssig erfolgen, was bei Ihnen der Fall sein dürfte.

<<Darf der Vermieter außerhalb der Kündigungsfrist quasi ins Blaue hinein nicht belegbare Verbrauchskosten pauschal erhöhen und einfordern?>>

Sie haben nach Ihrer Schilderung einen Mietvertrag inklusive der anfallenden Nebenkosten („warm") abgeschlossen. Dies entspricht dem gesetzlichen Grundsatz – eine Umlage der Nebenkosten würde einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen.

Aus diesem Grund kommt eine Betriebskostenabrechnung nicht in Betracht.
Sollten wegen eines erhöhten Verbrauchs die Unterhaltskosten des Vermieters erheblich steigen kann dieser deswegen die Kosten nicht ohne weiteres auf den Mieter umlegen.

Entscheidend können hier jedoch die konkreten Vereinbarungen im Mietvertrag sein, insbesondere mögliche Sonderkündigungsrechte des Vermieters oder einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses bei (nachgewiesen) höheren Betriebskosten.

In jedem Fall sind aber auch dann die Erhöhungen vom Vermieter schlüssig darzulegen, z.B. durch Vorlage der letzten Abrechnungen mit seinen Versorgungsunternehmen, und er hat auch darzulegen, dass der Mehrverbrauch aus Ihrer Mietfläche entstammt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1 , S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Bewertung des Fragestellers 23. August 2011 | 02:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell, klar und konkret - besten Dank :-)

"