Bauvertrag - Ausführungsfristen/Vertragsstrafe
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Als Vertragstermine werden vereinbart: Beginn der Ausführung 01.10.2013 Fertigstellung 31.7.2014 (2) Kommt der Auftragnehmer schuldhaft mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssummer pro Arbeitstag, höchstens jedoch 5% der Auftragssummer zu zahlen. (3) Der Erstatzansrpruch des Auftraggebers auf über die Vertragsstrafe hinausgehende Schäden bleibt unberührt (4) Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlussabrechnung geltend gemacht werden.