Jetzt, in einem anderen Verfahren auf Zahlungen meiner anteiligen Betriebsrente fuer die Ehezeit, wobei es um die Abwaegung des finanziellen Ungleichgewichts ging, habe ich festgestellt (aus einem Grundbuchauszug aus xxx), dass meine Exfrau mit ihrem Geliebten bereits seit mehreren Monaten eine neue Lebensgemeinschaft begruendet hatte (§ 1586 BGB Abs. 1) und sie schon seit Dezember 1982 mit ihrem Geliebten in Kaufverhandlungen ueber ein Haus und Grundstueck in xxx stand und dass die Protokollierung des Kaufvertrages laut dem Verkaeufer dreimal verschoben werden musste, weil lt. dem Verkaeufer meine Exfrau noch nicht das Geld aus einer Abfindung (von mir) hatte und dass die Auflassung ueber den Kauf des Hauses je zur 1/2 meiner Exfrau und ihrem Geliebten im Grundbuch xxx am 23.02.1983 laut Grundbuchauszug eingetragen wurde. ... Ich verklage meine Exfrau auf Rueckzahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit 14.04.1983 wegen vorsaetzlichem Betrug und arglistiger Taeuschung (BGB § 197 Abs.2/30-jaehrige Verjaehrung) 2.