Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1: Eine Klage auf Rückzahlung hätte leider keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist es richtig, dass Schadensersatzansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, falls man erst so spät von dem Anspruch erfährt, aber vorliegend gibt es ein völlig anderes Problem.
Durch den Vergleich wurde das Verfahren rechtskräftig beendet. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren genießen einen hohen Bestandsschutz, welcher nur in sehr engen Grenzen durchbrochen werden kann.
Eine solche Ausnahme ist § 580 ZPO
. Danach kann man mit einer sogenannten Restitutionsklage einen rechtskräftig abgeschlossenen Prozess wieder aufrollen. Bei einem Prozessbetrug (wie er vorliegend ja im Raum steht) ist eine solche Restitutionsklage möglich.
Die Möglichkeit einer solchen Klage erlischt jedoch gemäß § 586 II ZPO
5 Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
Daher haben Sie leider bereits seit 1988 keine Chance mehr auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
zu 2: Wegen Betrugs kann man niemanden selbst verklagen. Sie können vielmehr bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige stellen. Aber auch dies macht vorliegend keinen Sinn, da ein Betrug gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
nach 5 Jahren verjährt und dieser daher auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Sowohl einer zivilrechtlichen wie auch einer strafrechtlichen Verfolgung steht leider die Verjährung entgegen.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine günstigere Lösung anbieten zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich danke Ihnen fuer Ihre Antwort, die leider fuer mich sehr negativ ausgefallen ist
ich will ja nicht gegen das OLG vorgehen, dass der Vergleich (Prozess) wieder aufgerollt wird, sondern ich will meine Exfrau verklagen, weil sie sich gesetzeswidrig bereichert hat
und ebenso den Rechtsanwalt und Notar meiner Exfrau, weil er Beihilfe zu dieser Gesetzeswidrigkeit geleistet hat
Es kann doch nicht angehen, dass in einem Rechtsstaat wie Deutschland, Gesetzeswidrigkeiten, zumal diese auch noch von einem "Anwalt des Rechts" begangen wurden, ungesuehnt bleiben?!
Gibt es denn nicht noch einen anderen Weg, den ich als Laie nicht kenne?
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich die verspätete Antwort auf die Nachfrage zu entschuldigen.
Ich kann verstehen, dass insbesondere in Ihrem Fall das Ergebnis sehr unbefriedigend ist. Aber der Bestandsschutz von Prozessen dient letztendlich der Rechtssicherheit.
Ich fürchte, aufgrund der Verjährung (Bestandsschutz) gibt es für Sie leider keine Möglichkeit mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt