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Rueckforderung meiner gezahlten Unterhaltsabfindung wegen vorsaetzlichem Betrug

| 7. Juli 2008 19:51 |
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Familienrecht


Am 01.03.1983 haben meine Exfrau und ich einen Vergleich beim OLG Frankfurt auf Zahlung von DM 86.000,--als Unterhaltsabfindung durchgefuehrt. Diesem Vergleich gingen wochenlange Verhandlungen (Januar /Februar 1983) ueber die Hoehe voraus.
Jetzt, in einem anderen Verfahren auf Zahlungen meiner anteiligen Betriebsrente fuer die Ehezeit, wobei es um die Abwaegung des finanziellen Ungleichgewichts ging, habe ich festgestellt (aus einem Grundbuchauszug aus xxx), dass meine Exfrau mit ihrem Geliebten bereits seit mehreren Monaten eine neue Lebensgemeinschaft begruendet hatte (§ 1586 BGB Abs. 1)
und sie schon seit Dezember 1982 mit ihrem Geliebten in Kaufverhandlungen ueber ein Haus und Grundstueck in xxx stand
und dass die Protokollierung des Kaufvertrages laut dem Verkaeufer dreimal verschoben werden musste, weil lt. dem Verkaeufer meine Exfrau noch nicht das Geld aus einer Abfindung (von mir) hatte und dass die Auflassung ueber den Kauf des Hauses je zur 1/2 meiner Exfrau und ihrem Geliebten im Grundbuch xxx am 23.02.1983 laut Grundbuchauszug eingetragen wurde.
Ich habe aufgrund unseres Vergleichs vom 01.03.1983 am OLG Frankfurt am 14.04.1983 DM 85.483,80 an meine Exfrau gezahlt.
1. Ich verklage meine Exfrau auf Rueckzahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit 14.04.1983 wegen vorsaetzlichem Betrug und arglistiger Taeuschung (BGB § 197 Abs.2/30-jaehrige Verjaehrung)
2. Ich verklage den Rechtsanwalt und Notar meiner Exfrau wegen Beihilfe zum vorsaetzlichen Betrug und arglistiger Taeuschung, da er als ihr Scheidunsanwalt nicht nur den Vergleich beim OLG am 01.03.1983 fuer sie durchgefuehrt hat, sondern auch schon vorher den Kaufvertrag fuer das Haus mit ihrem Geliebten in xxx 29.03.1983 protokolliert hat.
Diese Fakten habe ich erst jetzt (in 2007/2008) aufgrund des Grundbuchauszuges xxx erhalten!
Wie wird die Durchsetzbarkeit dieser beiden Prozesse wegen meiner zwei Klagen auf voraetzlichen Betrug und arglistige Taeuschung nach 25 Jahren beurteilt?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:


zu 1: Eine Klage auf Rückzahlung hätte leider keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist es richtig, dass Schadensersatzansprüche erst nach 30 Jahren verjähren, falls man erst so spät von dem Anspruch erfährt, aber vorliegend gibt es ein völlig anderes Problem.

Durch den Vergleich wurde das Verfahren rechtskräftig beendet. Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren genießen einen hohen Bestandsschutz, welcher nur in sehr engen Grenzen durchbrochen werden kann.

Eine solche Ausnahme ist § 580 ZPO . Danach kann man mit einer sogenannten Restitutionsklage einen rechtskräftig abgeschlossenen Prozess wieder aufrollen. Bei einem Prozessbetrug (wie er vorliegend ja im Raum steht) ist eine solche Restitutionsklage möglich.

Die Möglichkeit einer solchen Klage erlischt jedoch gemäß § 586 II ZPO 5 Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

Daher haben Sie leider bereits seit 1988 keine Chance mehr auf Wiederaufnahme des Verfahrens.


zu 2: Wegen Betrugs kann man niemanden selbst verklagen. Sie können vielmehr bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige stellen. Aber auch dies macht vorliegend keinen Sinn, da ein Betrug gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren verjährt und dieser daher auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.


Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Sowohl einer zivilrechtlichen wie auch einer strafrechtlichen Verfolgung steht leider die Verjährung entgegen.

Ich bedaure sehr, Ihnen keine günstigere Lösung anbieten zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2008 | 22:45

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich danke Ihnen fuer Ihre Antwort, die leider fuer mich sehr negativ ausgefallen ist

ich will ja nicht gegen das OLG vorgehen, dass der Vergleich (Prozess) wieder aufgerollt wird, sondern ich will meine Exfrau verklagen, weil sie sich gesetzeswidrig bereichert hat

und ebenso den Rechtsanwalt und Notar meiner Exfrau, weil er Beihilfe zu dieser Gesetzeswidrigkeit geleistet hat

Es kann doch nicht angehen, dass in einem Rechtsstaat wie Deutschland, Gesetzeswidrigkeiten, zumal diese auch noch von einem "Anwalt des Rechts" begangen wurden, ungesuehnt bleiben?!

Gibt es denn nicht noch einen anderen Weg, den ich als Laie nicht kenne?

Mit freundlichen Gruessen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juli 2008 | 09:19

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bitte ich die verspätete Antwort auf die Nachfrage zu entschuldigen.

Ich kann verstehen, dass insbesondere in Ihrem Fall das Ergebnis sehr unbefriedigend ist. Aber der Bestandsschutz von Prozessen dient letztendlich der Rechtssicherheit.

Ich fürchte, aufgrund der Verjährung (Bestandsschutz) gibt es für Sie leider keine Möglichkeit mehr.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Aust
Rechtsanwalt


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