Im Allgemeinen werden die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in den folgenden Zeitabständen erforderlich sein: - in Küche, Bad, und Duschräumen - alle 4 Jahre - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 6 Jahre - in sonstigen Nebenräumen - alle 8 Jahre Die Fristen werden berechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen danach von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. ... Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. --> Da wir gekündigt haben zum 31.03.2015, würde ich das so verstehen, dass wir die Küche & Bäder streichen müssten. ... Kommt der Mieter trotz Nachfristsetzung einer bei Vertragsende bestehenden Renovierungspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, einen evtl Mietausfall und alle sonstigen Verzugsschäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. --> Versteh ich das richtig, dass, selbst wenn wir die Küche & Bäder jetzt streichen, wir dennoch Geld für die Renovierung des restlichen Hauses bezahlen müssen, obwohl wir bei Einzug eine Komplettrenovierung vornehmen mussten?