Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 dieses Vertrages.. 2. Fristenplan a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre c) Neuanbringung von Raufasertapeten 10 Jahre d) Lasieren von Naturholztüren und -fenstern 10 Jahre Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. ... Ziff. 1 a) und b) durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung cis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. 3.