Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt nicht darauf an, als was sich der Verkäufer ausgibt, sondern ob er tatsächlich "Privatmann" oder Unternehmer ist. Nach Ihren Ausführungen (Anmeldung bei den Internetplattformen als Händler bzw. gewerblicher Verkäufer, tatsächliche Tätigkeit als Kfz-Händler, weist die Umsatzsteuer gesondert aus) handelt es sich um einen Unternehmer. Da Sie selbst Verbraucher sind, kann der Verkäufer, der Unternehmer ist, die Gewährleistung nicht völlig ausschließen. Die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf gelten auch für die sog. Online-Auktionen bei Ebay, es handelt sich dabei nicht um eine Versteigerung i.S.d. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank">§ 474 BGB</a>. Für gebrauchte Sachen gilt hier eine mindestens einjährige Gewährleistungsfrist (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank">§ 475 BGB</a>). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nicht wirksam. Nur der Anspruch auf Schadensersatz können jedoch auch im Falle des Verbrauchsgüterkaufs vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden, bei Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ein Ausschluss oder eine Beschränkung aber einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nach den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="blank">>§§ 307 ff. BGB</a>.
Wie Sie selbst auch bereits ausgeführt haben, haben Sie zunächst nur ein Recht auf Nachbesserung, bevor - nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder Verweigerung durch den Verkäufer oder nach erfolglosem Fristablauf - die anderen Gewährleistungsansprüche in Betracht kommen. Sie sollten also den Verkäufer zunächst per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung (z.B. zwei Wochen) auffordern, sämtliche Mängel an dem Fahrzeug ("technisch einwandfrei und völlig funktionstüchtig") zu beseitigen. Sämtliche dafür erforderlichen Aufwendungen hierfür hat der Verkäufer zu übernehmen (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank">§ 439 Abs. 2 BGB</a>).
Da Sie das Fahrzeug vor der Ersteigerung persönlich besichtigt und eine Probefahrt unternommen haben, handelt es sich nicht - wie normalerweise bei den Verkäufen über Ebay - um einen sog. Fernabsatzvertrag. Ein Widerrufsrecht haben Sie - außerhalb Ihrer Gewährleistungsansprüche - daher nicht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
zunächst vielen Dank für die prompte und verständliche Beantwortung meines Anliegens.
Ihre Ausführungen bestärken mich in meiner Annahme Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu besitzen.
Einzig und allein die Frage nach dem zusätzlichen ADAC Kaufvertrag gibt mir nach wie vor zu denken, da Sie diesen in Ihrer Antwort gänzlich unerwähnt lassen. Wird ein Richter sofern es zum Klageverfahren kommt, nun den eBay Kaufvertrag als alleinige vertragliche Grundlage für die Bewertung der speziellen Situation zu Grunde legen (da dieser ja auch als erstes geschlossen wurde) und dabei den ADAC Vertrag außer Acht lassen oder sich zusätzlich oder verstärkt auf eben diesen stützen?
Ich nehme an, sie verstehen mein Problem. Mit der jeweils wechselnden Schwerpunktsetzung auf die beiden Verträge ändern sich automatisch auch meine Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen den Verkäufer. Wie wird denn allgemein eine derartige Situation gelöst, in der es zu eben zwei Kaufverträgen kommt? Kennen Sie hierfür evtl. BGH-Entscheide oder dergleichen, die man als Präzedenzfälle zu Rate ziehen könnte? Nach dem großen Aufstieg von eBay müssten doch solche Probleme mit Sicherheit schon öfters vorgfelallen sein... Am Besten wäre es natürlich wenn der zweite (ADAC)Vertrag keine Aussagekraft besäße oder idealerweise komplett nichtig wäre/würde... Zu guter Letzt: Ich habe noch ein kleines Verständnisproblem mit dem ersten Satz Ihrer Antwort in dem Sie schreiben " es gehe nicht darum als was sich der Verkäufer ausgibt sondern ob er tatsächlich "Privatmann" oder Unternehmer" ist". Dieser Satz wird mir nicht ganz klar. Natürlich ist der Verkäufer in seiner Tätigkeit als KFZ Händler Unternehmer aber er kann doch trotzdem in gesonderten Verkaufsfällen als Privatmann auftreten. Faktisch gesehen ist er doch ebenso Privatmann (Freizeit) wie auch Unternehmer (Arbeit). Daher erscheint mir die einzige Möglichkeit zur Festlegung der Person des Verkäufers das Auftreten im speziellen Einzelfall zu sein. Dies wiederum hätte ich an den beiden Kaufverträgen festgemacht, wobei wir erneut beim alten Probelm wären. Gilt nun der Händler-Kaufvertrag über eBay oder der Privat-ADAC Kaufvertrag bzw. welcher wiegt schwerer...
Nochmals vielen Dank für die Beantwortung.
Sehr geehrter Fragesteller,
nichtig ist der zweite Kaufvertrag zwar nicht. Der zweite Kaufvertrag, in dem der Verkäufer sich als Privatmann deklariert, wird insoweit keinen Einfluss auf Ihre Gewährleistungsansprüche haben. Der Verkäufer ist Kfz-Händler wie Sie sagen, er hat das Fahrzeug in seinem gewerblichen Account bei Ebay angeboten, wo Sie es dann ersteigert haben, er tritt bei mobile.de auch als Händler auf. Unternehmer ist der, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Daran ändert sich auch nichts, wenn jemand, weil er gerne die Gewährleistung wirksam ausschließen möchte, plötzlich als privater Verkäufer auftritt oder wenn ein sog. "Privatkaufvertrag" unterschrieben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin