Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sind Ihnen beide Elternteile bis zum Abschluß Ihrer Ausbildung zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihrem Bedarf und dem Einkommen der Eltern.
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern lebt, in der Regel € 600,00, worin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten sind.
Da Sie eine eigene Wohnung in Münster unterhalten, mithin also nicht mehr bei den Eltern leben, wird dieser Bedarfssatz anzuwenden sein.
Davon in Abzug zu bringen sind aber Ihre eigenen Einkünfte sowie das gezahlte Kindergeld. Bereits daraus ergibt sich, daß Ihnen kein weitere Unterhalt zustehen dürfte.
Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben und wieder zur Mutter, bei der Sie auch gemeldet sind, ziehen würden. Denn dann wäre das Nettoeinkommen beider Elternteile Grundlage für die Berechnung des Einkommens. Dieses dürfte bei ca. € 4.000,00 liegen. Ihr Unterhaltsbedarf bestimmt sich sodann nach der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle und würde, da Ihre Eltern offenbar noch ein weiteres Kind haben, bei ca. € 654,00 liegen. Wiederum wären das Kindergeld und Ihre Einkünfte in Abzug zu bringen, so daß Sie auch in diesem Fall nicht erfolgreich mehr Unterhalt einklagen könnten, als Sie derzeit bereits erhalten.
Bitte beachten Sie, daß die vorgenannten Rechenbeispiele nur grob auf den Informationen beruhen, die aus Ihrer Schilderung hervorgehen. Unter Umständen liegen Voraussetzungen vor, die in Ihrem Fall einen höheren Bedarf begründen. Dies sollten Sie anwaltlich vor Ort klären lassen. Liegen jedoch keine besonderen Umstände vor, werden Sie keinen höheren Unterhalt erhalten und deshalb kann ich Ihnen auch nicht zu einer Klage raten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Danke für ihre Antwort. Nun rief mich meine Mutter an und bat mich folgendes zu erwähnen:
Meine Eltern hatten für meine Schwester und mich bei unserer Geburt einen Sparvertrag gestartet, der für unsere Ausbildung gedacht war.
Dieser Sparvertrag sollte uns zu unserem 18ten Lebensjahr ausgezahlt werden, in einer Höhe von ca. 20.000DM.
Nach der Scheidung übernahm mein Vater meinen Sparvertrag, meine Mutter den meiner Schwester.
Ich habe jedoch von diesem Geld nichts gesehen, da mein Vater dies selbst aufbrauchte (soweit ich weiß für ein neues Auto). Meine Mutter kann bestätigen, dass das Geld für uns gedacht war. Lässt sich dort evt. etwas machen?
Haben sie nochmals vielen Dank für die präzise und schnelle Antwort ! Mit freundlichen Grüßen, Daniel
Sehr geehrter Daniel,
ich sehe nur dann eine Chance, wenn der Sparvertrag von Ihren Eltern auf Ihren Namen angelegt war. Denn dann hätte der Vater ihn nicht ohne Zustimmung der Mutter auflösen dürfen. War der Vertrag auf Ihren Namen angelegt, wird es auch darauf ankommen, ob Ihr Vater sich das Geld vor ihrem 18. Geburtstag "unter den Nagel gerissen hat", oder ob dies danach und somit zu einem Zeitpunkt geschah, wo Sie selbst uneingeschränkt geschäftsfähig waren und über Ihr Geld hätten verfügen dürfen.
Ob konkret Chancen bestehen, von den Ihnen zugedachten DM 20.000 etwas zu sehen, sollten Sie vor Ort anwaltlich klären lassen und dem Kollegen dazu alle in Ihrem, bzw. im Besitz der Mutter befindlichen Unterlagen zukommen lassen.
Ohne Kenntnis der näheren Umstände kann ich Ihnen seriös keine Hoffnung machen, das Sie in der Sache Erfolg haben werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann