Hauskauf - nach Schlüsselübergabe Mängel festgestellt
vom 30.12.2011
80 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack / Frankfurt am Main
Der Haftungsausschluss umfasst auch etwaige Ausgleichsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach § 24 Abs. 2 BBodSchG wegen schädlicher Gebäude- und Bodenveränderungen sowie Altlasten, soweit der Verkäufer nicht Verursacher ist. 2. Versteckte Mängel, schädliche Gebäude- oder Bodenveränderungen oder Altlasten sind dem Verkäufer nicht bekannt. 2a. Für Sachmängel, die ab heute bis zum Gefahrübergang entstehen und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten die gesetzlichen Mängelrechte; die Verjährung wird – außer bei Vorsatz des Verkäufers - auf drei Monate ab Besitzübergang verkürzt."