Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Vertragsunterlagen nicht möglich ist.
Anfang Mai haben Sie Ihren Angaben nach einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geschlossen. Die ursprüngliche Herstellergarantie ist abgelaufen, so dass hieraus keine Ansprüche geltend machen können.
Grundsätzlich ist es so, dass Gewährleistungsansprüche zwischen einem Käufer und Verkäufer im direkten Verhältnis bestehen. Sie wirken zwischen den jeweiligen Vertragspartnern. Die Gewährleistungsrechte des Verkäufers gegenüber dem vorherigen Fahrzeughändler werden grundsätzlich nicht übernommen, da Sie ja nicht in einer Vertragsbeziehung zu diesem Händler stehen. Ob Sie Rechte aus der Garantieversicherung geltend machen können, hängt davon ab, welchen Inhalt diese Versicherung hat. Ohne Kenntnis des Inhalts kann ich hier leider keine Aussage treffen. Üblicherweise können Händler und Herstellerbetriebe durch eine solche Versicherung etwaige anfallende Nachbesserungs- und Reparaturarbeiten teilweise auf den Versicherer abwälzen. Ich gehe daher davon aus, dass Berechtigte der Versicherung nur der Versicherungsnehmer ist und der folgende Käufer, also Sie, nicht in den Genuss dieser Versicherung kommen.
Grundsätzlich können Sie sich als Käufer nur an Ihren Vertragspartner, den Verkäufer, richten, soweit eine Garantie nicht auf Sie als Berechtigten läuft.
Sollten Sie die durchgeführte Reparatur nicht in Auftrag gegeben haben, so haben Sie keine Gewährleistungsrechte, da Sie gegenüber der Werkstatt und der durchgeführten Reparatur nicht der Vertragspartner waren.
Eine Kostenerstattung kommt unter diesem Aspekt daher nicht in Betracht. Ein Nacherfüllungsrecht kommt aus dem gleichen Grunde daher nicht in Frage. Gewährleistungsrechte und somit Nacherfüllungsrechte kann lediglich der Vertragspartner der Werkstatt, also ein vorheriger Händler, geltend machen.
Sie haben Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer, von dem Sie da Fahrzeug gekauft haben. Wie dieser die Mängel beseitigt, ist dann erst einmal seine Sache. Sie müssen ihm jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Diese könnte allenfalls unmöglich sein und entfallen, weil es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, so dass Sie auch unmittelbar Schadenersatz, eine Minderung oder das Rücktrittsrecht geltend machen können. Werden Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung mangelhaft ausgeführt, so beginnt die Verjährung neu zu laufen, so dass weitere Nachbesserung möglich ist. Sollte durch den Mangel am Fahrzeug ein Transport erforderlich gewesen sein, so können Sie sich grundsätzlich an den Verkäufer hinsichtlich der Kosten wenden.
Im Ergebnis ist es so, dass Sie sich im Rahmen der Gewährleistung an Ihren Vertragspartner wenden können und hinsichtlich etwaiger Garantien lediglich dann Ansprüche stellen können, wenn dies vertraglich im Garantievertrag vorgesehen ist. Garantie und Gewährleistung sind jedoch zwei voneinander unabhängige Dinge, die nicht vermengt werden sollten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Genre kann ich Ihnen anbieten, Sie in dieser Angelegenheit bei direkter Beauftragung meiner Person zu vertreten. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank schon mal für die Antwort.
In dem ich angab das Fahrzeug von "privat" gekauft zu haben wollte ich zum Ausdruck bringen das eine Gewärhleistung des privaten Verkäufers schriftlich ausgeschlossen wurde (wie bei privaten KFZ-Verkäufen die Regel). Tut mir leid das ich diesen Umstand nicht klarer formuliert habe und daher diese Rückfrage erforderlich ist.
Die angesprochende Garantie-Versicherung ist jedoch an das Fahrzeug gebunden und nicht vom Besitzer abhängig. Hier hat sich der Verkäufer vor Veräußerung des Fahrzeugs bei der Garantie-Versicherung erkundigt und diese hat Dies bestätigt (dies teilte er mir mündlich bei Verkauf mit). Auch verneint Sie ja die Zahlung nicht mit der Begründung dass sie auf Grund des Besitzer-Wechsels nicht zuständig sei, sondern wegen der Pflicht zur Gewährleistung dritter (Werksatt welche die letzte Reperatur durchführte). Nehmen wir daher an die Garantie-Versicherung sei also definitiv übertragen worden.
Nun sagen Sie das der Anspruch auf die 1 jährige Gewährleistung des Vorbesitzers auf die Reperatur nicht auf mich als neuen Käufer übergegangen ist. Der Vorbesitzer erscheint mir trotz der Vertraglich ausgeschlossenen Gewährleistung kooperativ, solange er die Kosten nicht zu tragen hat.
1.) Hätte der Vorbesitzer nun also die Möglichkeit die Werkstatt in die Plicht zur Gewähleistung zu nehmen obwohl er das Fahrzeug weiter veräußert hat? Nach Ihren Darlegungen wäre er ja vermutlich Vertragspartner für die vorherige Reperatur gewesen.
2.) Wie sieht es aus wenn die Garantie-Versicherung den Auftrag an die Werkstatt für die 1. Reparatur erteilt hat (der Vorbesitzer hatte keinen Werkstatt-Auftrag unterschrieben und die Versicherung zahlte auch direkt an die damalige Werkstatt). War Sie dann nicht Vertragspartner der Werkstatt und kann deshalb auch heute noch Gewährleistung geltend machen?
Ich währe Ihnen sehr dankbar wenn Sie auch diese Rückfragen beantworten würden.
Mit freundlichen Grüßen,
M.B.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
entschuldigen Sie, dass ich jetzt erst dazu kommen, die Nachfrage zu beantworte, was ich nunmehr wie folgt tue:
Es ist zwar üblich, dass private Verkäufer die Gewährleistung ausschließen, nicht jedoch zwingend, so dass ich mangels Angaben nicht davon ausging.
Wenn Sie angeben, dass die Garantieversicherung an das Fahrzeug gebunden ist, dann besteht vorbehaltlich der genauen Kenntnis des Vertrags ein Recht aus dem Garantieversicherungsvertrag zur Übernahme der Reparaturkosten. Sollte eine Regelung im Garantieversicherungsvertrag bestehen, dass diese nachrangig in Anspruch genommen werden kann und vorab etwaige Gewährleistungsrechte zu nutzen sind, dann ist dies eine klare verbindliche vertragliche Regelung, die zu beachten ist.
Wenn die letzte Werkstatt, eine nicht mangelfreie Reparatur vorgenommen hat, dann bestehen dort grundsätzlich Gewährleistungsrechte.
Die üblichen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind jedenfalls nicht übertragbar und nur zwischen den Parteien eines Vertrags geltend zu machen. Eine Möglichkeit ist dann, dass der Voreigentümer diese Rechte geltend macht,Kosten würden seinerseits aufgrund der Versicherung nicht entstehen.
Vorliegend erscheint es jedoch, als würden Gewährleistung und Garantie durch den Garantievertrag ein wenig vermengt. Die erste Reparatur erfolgte Ihren Angaben nach im Rahmen dieses Garantievertrags. Da eine in diesem Rahmen nicht mangelfrei durchgeführte Reparatur grundsätzlich noch im Zusammenhang mit den Arbeiten in Bezug auf den Garantievertrag stehen, könnte man den Vertrag durchaus so auslegen, dass diese "Gewährleistungs" auch auf den neuen Eigentümer übergeht. Ohne die Einsicht in den Garantievertrag ist dies leider tatsächlich nicht so einfach zu beantworten, weil es sehr auf dessen Inhalt ankommt.
1. Der Voreigentümer hätte, wenn der neue Eigentümer zustimmt, grundsätzlich die Möglichkeit, die Gewährleistung im Rahmen des Garantievertrags geltend zu machen. Der neue Eigentümer müsste natürlich zustimmen, da dem Voreigentümer das Fahrzeug an sich nicht gehört. Dieser war damals nämlich Vertragspartner. Der streitige Weg wäre, dass Sie den Voreigentümer wegen mangelhafter Übereignung des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und dieser sich dann an die Werkstatt hält, da ihm durch Ihren Schadenersatzanspruch selbst ein Schaden entstanden ist. In diesem Fall könnte er die Werkstatt in Regress nehmen.
2. Wenn der Garantieversicherer den Auftrag erteilt hat, wäre dieser auch grundsätzlich Vertragspartner der Werkstatt und müsste Rechte geltend machen.Der Versicherer müsste dann die Gewährleistung aus dem Reparaturauftrag geltend machen, es sei denn der Garantievertrag besagt, dass ein solcher Anspruch auf den Eigentümer des versicherten Fahrzeugs übergeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Die Rechtslage ist hier ohne die Einsicht in die Unterlagen nicht so einfach und abschließend zu beantworten. Ich empfehle, die Unterlagen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, dies für Sie bei direkter Beauftragung zu übernehmen. Ich würde mich über eine positive Bewertung freuen un verbleibe
freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)