Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ich rate Ihnen dringend, vor Abgabe einer Unterschrift einen Anwalt oder unsere Kanzlei mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen, damit Sie nicht in eine Haftung geraten.
2.§ 1365 BGB
ist die Zustimmung des Ehegatten, wenn der andere Ehegatte über sein Vermögen „im Ganzen“ verfügen will. Grundsätzlich kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Vermögensverfügungen tätigen. Wenn er aber eine Verfügung veranlasst, durch die der größte Teil des Vermögens betroffen wird und somit auch die finanzielle Sicherung der Familie betroffen wird, muss der andere Ehegatte zustimmen. Daraus kann sich im Rückschluss ergeben, dass Sie dann für andere Verbindlichkeiten alleine aufkommen müssen, wenn Ihr Ehemann dann keine liquiden („flüssigen“) Geldmittel hat.
3.Ebenso kann aber in der „Zustimmung nach § 1365 BGB
“ von der Bank eine versteckte Schuldübernahme für das Darlehen bezüglich der Immobilie enthalten sein. Sie sollten daher unbedingt vor Abgabe einer Unterschrift prüfen lassen, warum und wozu Sie eine Unterschrift leisten müssen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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