Renovierungspflicht bei Auszug (BGH-Urteil Az VIII ZR 361/03)
vom 29.10.2008
25 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Hier die Details: -Mietbeginn: 01.07.2003 -Kündigung fristgerecht zum 31.01.2009 -Mietvertrag: Formularmietvertrag "Haus & Grund Düsseldorf und Umgebung, Ausgabe 2003" -Bei Übernahme der Wohnung waren Böden und Türen frisch renoviert, die Wände waren aber vom Vormieter alt tapeziert und alt gestrichen. ... -Es besteht kein schriftliches Übergabeprotokoll zum Zustand der Wohnung bei unserem Einzug. ... Falls wir wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht zu Schönheitsreparaturen bzw. zu einer Endrenovierung verpflichtet sind: Empfiehlt es sich, zusammen mit der fristgerechten Kündigung der Wohnung auf die Unwirksamkeit der Klausel hinzuweisen und die Vermieterin aufzufordern, diese Unwirksamkeit anzuerkennen?