Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Unterstellt die Rückzahlungsverpflichtung Ihres Vermieters ist nach 2 jähriger Wohndauer nunmehr fällig, sind Sie nur dann berechtigt, eine Verrechnung mit der laufenden Miete vorzunehmen, wenn der Mietvertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Ist in dem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, während für alle übrigen Mietforderungen ein Aufrechnungsverbot gilt, stünde dies dem beabsichtigten Mietabzug entgegen. Im Übrigen wäre ein generelles Aufrechnungsverbot ohne Einschränkungen unwirksam.
Sind in Ihrem Mietvertrag keine Regelungen zur Aufrechung enthalten, werden Sie gegen die Mietforderung des Vermieters aufrechnen können (§ 387 BGB
), wobei Sie die Aufrechnung gegenüber dem Vermieter einen Monat vorher schriftlich erklären sollten. Sobald die Verrechnung mit der Miete einen Betrag von 2 Monatsmieten erreicht, sind zwar formal die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gegeben. Ist die Verrechnung jedoch berechtigt, wobei Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter im Bestreitensfalle beweisen können, liegt kein Zahlungsverzug vor.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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