Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kautionsüberschuss

1. April 2006 12:04 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo

ich habe folgendes Problem bei Einzug in das Mietobjekt haben wir eine Badrenovierung in Höhe von 6000.- machen lassen. Mit dem Vermieter(der Vermieter wollte die 6000.- erst in Bar da wir eine negative Schufa haben aber nicht wegen Mietschulden)wurde abgesprochen das diese Investition als Kaution übernommen werden sollte (unter Zeugen Eltern und 2 Bekannte).Die Absprache war das 3 Monatsmieten als Kaution gelten (Kaltmiete750.- bei 100 qm)und der Rest wenn wir 2 Jahre drin wohnen und unsere Miete regelmässig zahlen (Miete wurde immer regelmässig bezahlt) wieder an uns zurückbezahlt wird. Nun rennen wir unserem Vermieter seid einigen Monaten hinterher um die Sache zu klären aber er findet immer wieder fadenscheinige Gründe um die Sache weiter nach hinten zuschieben.Nun haben wir durch einen befreundeten Makler erfahren das er das Haus überall zum Verkauf anbietet.Nun meine Frage darf ich die Miete monatlich um 400.- reduzieren bis der Überschuss zu den 3 Monatsmieten Kaution getilgt ist oder kann er mir dann Kündigen.Das Geld wurde uns von meinen Eltern zur Verfügung gestellt mit der Bedingung das die Abzahlung spätestens ab dem 01.03.2006 mit monatlich 400.- getätigt wird.

1. April 2006 | 15:12

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Unterstellt die Rückzahlungsverpflichtung Ihres Vermieters ist nach 2 jähriger Wohndauer nunmehr fällig, sind Sie nur dann berechtigt, eine Verrechnung mit der laufenden Miete vorzunehmen, wenn der Mietvertrag keine entgegenstehenden Regelungen enthält. Ist in dem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, während für alle übrigen Mietforderungen ein Aufrechnungsverbot gilt, stünde dies dem beabsichtigten Mietabzug entgegen. Im Übrigen wäre ein generelles Aufrechnungsverbot ohne Einschränkungen unwirksam.

Sind in Ihrem Mietvertrag keine Regelungen zur Aufrechung enthalten, werden Sie gegen die Mietforderung des Vermieters aufrechnen können (§ 387 BGB ), wobei Sie die Aufrechnung gegenüber dem Vermieter einen Monat vorher schriftlich erklären sollten. Sobald die Verrechnung mit der Miete einen Betrag von 2 Monatsmieten erreicht, sind zwar formal die Voraussetzungen für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gegeben. Ist die Verrechnung jedoch berechtigt, wobei Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter im Bestreitensfalle beweisen können, liegt kein Zahlungsverzug vor.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER