Nach 2 Wochen meldet der Käufer eine Unstimmigkeit über ebay und ergänzt die positive Bewertung um den Kommentar: "!!... Daraufhin teilte auch der Käufer mit, dass der Kommentar nicht der Wahrheit entspricht. ... Dass der Vertragspartner den Kommentar entfernen möchte, aber nicht kann 12.09.: ebay antwortet, man kann den Kommentar nicht löschen, ich könnte selbst einen Kommentar abgeben 12.10.: Käufer kontaktiert ebay, teilt mit, dass es sich bei dem Defekt um einen Bedienerfehler handelt 04.11.: Mail an ebay mit Fristsetzung zur Löschung 05.11.: ebay antwortet und lehnt Löschung ab 05.11.: Mail an ebay, dass weitere Schritte eingeleitet werden Eigene Auslegung: Nach §11, 1 TDG ist ebay als Diensteanbieter für die unwahre Behauptung verantwortlich, da ebay spätestens nach Mitteilung durch den Käufer Kenntnis erlangt hat. §11, 2 TDG wurde ebenfalls verletzt, da ebay nicht sofort tätig geworden ist, sondern ein Tätig werden sogar abgelehnt hat.