Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt durchaus eine Möglichkeit für Sie aus dem Kaufvertrag wieder herauszukommen und war im Wege der sogenannten Anfechtung.
§ 119 BGB
eröffnet die Möglichkeit der Anfechtung im Falle eines Irrtums beim Abschluss des Kaufvertrages.
§ 123 BGB
ermöglicht zudem die Anfechtung des Kaufvertrages auf Grund einer arglistigen Täuschung.
Offensichtlich hat der Verkäufer Sie über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeuges falsch informiert (Anhängerkupplung). Hat er dies unbewusst getan käme eine Irrtumsanfechtung in Betracht. Hat er dies bewusst getan eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Beachten Sie, dass die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich zu erfolgen hat, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB
). Da der Kaufvertrag erst gestern am 26.02.2015 abgeschlossen wurde können Sie aktuell noch ohne Probleme anfechten. Sie sollten jedoch nicht länger als drei Tage warten.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann hingegen innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erfolgen.
Lassen Sie dem Verkäufer also zeitnah einen Brief zukommen und erklären Sie darin die Anfechtung des Kaufvertrages. Zur besseren Beweisbarkeit übersenden Sie den Brief als Einschreiben und bitten Sie einen Zeugen von der Absendung des Briefes und dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie können auch zusätzlich per Fax oder E-Mail die Anfechtung erklären.
Bezüglich des angeblichen Privatverkaufs ist anzumerken, dass bei einer offensichtlich gewerblichen Tätigkeit natürlich durch die Überschrift "Privatverkauf" nicht einfach die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. In Ihrem Fall ist es jedoch ratsam, hier nicht nur die Gewährleistungsrechte geltend zu machen, sondern den kompletten Kaufvertrag im Wege der Anfechtung rückabzuwickeln.
Sollte der Verkäufer dazu nicht bereit sein bleibt Ihnen nur der Rechtsweg. Unter den geschilderten Voraussetzungen haben Sie hierbei jedoch gute Chancen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
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Tel: 089 / 12 66 73 0
Web: http://www.strafverteidiger-grasel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
Sehr geehrter Herr Grasel,
ich danke Ihnen für ihre schnelle Antwort.
Ich habe eine Nachricht erhalten das Sie den angebotenen Betrag für zu gering halten. Nun habe ich versucht den Betrag zu erhöhen, leider wurde mir dann angezeigt das meine Frage zwischenzeitlich gesperrt sei und die Erhöhung nicht gespeichert werden könne.
Mit freundlichen Gruß
Ich war bereit Ihre Frage zu den angegebenen Konditionen zu beantworten. Daher habe ich die Frage bearbeitet, obwohl das ausgelobte Honorar in meinen Augen an der unteren Grenze war. Ich habe den Tiefgang meiner Antwort daran angepasst, aber ich denke, dass Sie alle wesentlichen Punkte erfahren haben. Auf das Zitieren einschlägiger Rechtsprechung habe ich stattdessen verzichtet.
Sollte der Verkäufer uneinsichtig sein hilft manchmal auch ein einfaches Schreiben eines Rechtsanwalts. Kommen Sie im Bedarfsfall gerne auf mich zu. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.