Klauseln über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gültig?
vom 10.6.2020
für 58 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Böhler / Konstanz
In der Regel sind Schönheitsreparaturen durchzuführen -in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre -in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre -in allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte" nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder später. §15 Beendigung des Mietverhältnisses 2. ... - Die Wohnung wird ohne Küche vermietet, es ist also unverzichtbar, dass wir Mieter diese Küche einbauen. ist das selbstverständlich, oder sollten wir die Erlaubnis des Vermieters hierzu direkt in den Mietvertrag aufnehmen lassen?