Außergewöhnliche Belastung: psychische Erkrankung bei Gast aus Drittland
vom 20.7.2011
50 €
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Frau S. haben wir aus rein sozialen Gründen nach Deutschland eingeladen, um ihr durch das Erlernen einer Sprache bessere Chancen für Ihre Zukunft zu geben. (Frau S., 19 Jahre alt, ist die älteste Tochter einer alleinerziehenden Mutter und lebt mit fünf weiteren Personen auf 60 qm in einem Slum in Venezuela. ... Das Finanzamt führt auch ein Urteil aus dem Jahre 1986 auf (BFH-Urteil vom 18.07.1986, BStBI II 1986, S. 745) Laut diesem Urteil sind freiwillige Verpflichtungserklärungen kein Grund für außergewöhnliche Belastungen (in dem Falle des Urteils aber eine notarielle partnerschaftliche Vereinbarung) Ich behaupte aber, dass die Verpflichtungserklärung zwischen uns und der Bundesrepublik Deutschland nicht "freiwillig", sondern eine im Rahmen des Visumsantrags formelle Verpflichtung, der man sich nicht entziehen kann.