Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Deutschland gilt der Grundsatz der Namenskontinuität, d. h. grundsätzlich soll ein einmal gewählter Familienname beibehalten werden. Der Familienname steht daher nicht zur Disposition der jeweiligen Person, eine Änderung ist also nicht einfach möglich, auch wenn sowohl Ihr Sohn, als auch der Vater zustimmen. Vielmehr knüpft Paragraph 3 Abs. 1 des NamÄndG die Änderung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes. An einen wichtigen Grund werden relativ hohe Anforderungen gestellt.
Die zum NamÄndG erlassene Verwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) konkretisiert einige Fälle, in denen das Interesse des Betroffenen an der Namensänderung das öffentliche Interesse an der Namensfortführung überwiegt. Insbesondere nach Nr. 40 NamÄndVwV können Namensänderungen zum Wohl des Kindes gerechtfertigt sein.
Formal bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit, als entweder gegen die Ablehnung der Namensänderung mit Rechtsmitteln vorzugehen oder in Zukunft einen neuen Antrag zu stellen. In beiden Fällen sollten Sie, evtl. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Hilfe, anhand der Vorgaben der NamÄndVwV eine schlüssige Argumentation zugunsten der Namensänderung aufbauen. Je mehr Sie hierzu fundiert vortragen, desto schwieriger wird es für die Behörde, den Antrag abzulehnen. Denn grundsätzlich sind alle Argumente aus Ihrem Antrag von der Behörde zu würdigen und gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen