Sehr geehrte Anwälte, aufgrund meiner heutigen Frage fehlt mir leider noch was. http://www.frag-einen-anwalt.de/Teilungsversteigerung-oftverfassungswidrig-und-wann-muss-man-Antrag-n-765a-stellen---f255660.html Ich möchte daher bitten das ein anderer Anwalt bzgl. der Frage, ob nun ein Grundstück verschleudert werden kann in einer Teilungsversteigerung, wenn der Betroffene nicht vorher einen Antrag auf Vollstrevkungsschutz stellt, kurzum darf ein Gericht bei dem dann die ZVG stattfindet sehenden Auges zusehen oder müssen die leitenden dann selbst im Lichte der Verfassung den Schuldner schützen ? Muss also der Rechtspfleger sich hier anhand des BVerfG halten also die <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZVG/74a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 74a ZVG">§§ 74a,85a ZVG</a> beschränkend betrachten und auch wenn der Betroffene hier keinen Antrag stellt, hier eine Verschleuderung nicht zulassen darf ? ... Frühestens in diesem Zeitpunkt kann der Schuldner also durch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz geltend machen, sein Grundstück werde weit unter Wert verschleudert.